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Informationen zum Dokument  BGer 6B_535/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_535/2010 vom 16.07.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_535/2010
 
Urteil vom 16. Juli 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung (ungetreue Geschäftsbesorgung usw.),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 19. April 2010.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand genommen und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Die Staatsanwaltschaft war indessen am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Sie wurde durch die angezeigten Straftaten in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt, weshalb sie auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 136 IV 29). Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwieweit der darin erwähnte Umstand, dass die Verfahren auf Deutsch geführt wurden, die Beschwerdeführerin sich indessen auf Französisch ausgedrückt hat (vgl. Beschwerde S. 6/7 und S. 8a), auf den Ausgang der Sache einen Einfluss gehabt haben könnte. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwieweit die Behörden des Kantons Freiburg parteiisch gewesen wären (Beschwerde S. 10). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juli 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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