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Informationen zum Dokument  BGer 5A_486/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_486/2010 vom 16.07.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_486/2010
 
Urteil vom 16. Juli 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ Versicherungen AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Konkurseröffnung.
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2010 der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden (als Rekursinstanz in Zivilsachen).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2010 der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, die ein von der Beschwerdeführerin (gegen die über sie erfolgte Konkurseröffnung) eingeleitetes Rekursverfahren als erledigt abgeschrieben hat,
 
in die bundesgerichtliche Aufforderung vom 6. Juli 2010 an die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--,
 
in die (sinngemässen) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Verfahrenssistierung bis Ende August 2010 im Hinblick auf einen allfälligen Beschwerderückzug,
 
in Erwägung,
 
dass das Gesuch um Verfahrenssistierung abzuweisen ist, weil der von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Beschwerderückzug keine Sistierung rechtfertigt,
 
dass sodann die Obergerichtskommission im Entscheid vom 22. Juni 2010 erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr mit Verfügung vom 28. Mai 2010 auferlegten Kostenvorschuss (Fr. 300.--) nicht geleistet und in ihrer (nach Fristablauf abgegebenen) Stellungnahme diese Tatsache auch anerkannt, indem sie ausgeführt habe, sie sei bemüht, den Kostenvorschuss so schnell als möglich zu leisten, androhungsgemäss sei daher das Rekursverfahren mangels Vorschusszahlung gestützt auf Art. 84 Abs. 3 ZPO/OW als erledigt abzuschreiben,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 22. Juni 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege zum Vornherein nicht gewährt werden kann (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339), zumal die Beschwerde ohnehin als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, dem Betreibungs- und Konkursamt Obwalden, dem Grundbuchamt Obwalden und dem Handelsregisteramt Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juli 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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