VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_374/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_374/2010 vom 12.07.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_374/2010
 
Urteil vom 12. Juli 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse Unia, Sterneggweg 3, 8706 Meilen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 4. März 2010.
 
In Erwägung,
 
dass das kantonale Gericht nach pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage und mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss gelangt ist, dass der als Allrounder für Studio und Casting (Foto/Film/Video) sowie Transporte und allgemeine Back Office-Tätigkeiten in der Einzelfirma seiner Ehefrau tätig gewesene Versicherte als im Betrieb mitarbeitender Ehegatte der Firmeninhaberin praxisgemäss (BGE 123 V 234) im Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besass,
 
dass die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, wenn sie festhielt, dass der Beschwerdeführer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2008 zwar nie Organ der Einzelfirma seiner Ehegattin gewesen sei, diese jedoch als Inhaberin der Firma X.________ weiterhin im Handelsregister eingetragen sei,
 
dass der Leistungsanspruch unter diesen Umständen zu verneinen sei, da der Beschwerdeführer als mitarbeitender Ehegatte aufgrund der Ausschlusseigenschaft "Ehegatte" (in analoger Anwendung des Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG; BGE 123 V 234 E. 7 S. 236) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitze,
 
dass die Ausführungen in der Beschwerde hieran nichts zu ändern vermögen, soweit sie nicht ohnehin blosse Wiederholungen darstellen (bis Seite 12 Mitte der Beschwerde) und sich in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, weshalb sie insofern unzulässig sind (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff., 130 I 290 E. 4.10 S. 302),
 
dass insbesondere der Umstand, dass der Versicherte selber als Teilzeitkraft nie eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehatte, sondern seine Ehefrau als Geschäftsinhaberin den Betrieb führte, nicht ausschlaggebend ist,
 
dass die Entrichtung von ALV-Beiträgen als Unselbstständigerwerbender vor Arbeitslosigkeit keinen gleichsam automatischen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung begründet, sondern der Leistungsanspruch von weiteren, hier nicht allesamt erfüllten, Anspruchsvoraussetzungen abhängt,
 
dass der Umstand, dass ehevertraglich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde, nicht entscheidrelevant ist (Urteil C 55/06 vom 21. August 2006 E. 2),
 
dass die übrigen Ausführungen in der Beschwerde zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Juli 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Polla
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).