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Informationen zum Dokument  BGer 5A_161/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_161/2010 vom 08.07.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_161/2010
 
Urteil vom 8. Juli 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
K.________,
 
vertreten durch Advokat Claudio Sulser,
 
dieser substituiert durch Rechtsanwalt
 
Dr. Marco Cereghetti,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Erbvertrag (Anfechtung unvereinbarer Verfügungen von Todes wegen),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Januar 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Die Ehegatten E.________ (Ehemann), Jahrgang 1891, und F.________ (Ehefrau), Jahrgang 1909, führten zu Lebzeiten das gemeinsam aufgebaute Unternehmen U.________", das im Jahre 1972 seinen Betrieb einstellte. Ihre Ehe blieb kinderlos. E.________ hatte eine Tochter aus erster Ehe, T.________, Jahrgang 1925, die durch Heirat den Namen "V.________" erwarb, sich später aber wieder scheiden liess.
 
A.b E.________, F.________ und T.________, alle in W.________ wohnhaft, schlossen am 2. März 1951 einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag. Für ihr Ableben trafen sie folgende Bestimmungen:
 
II.
 
Für den Fall, dass E.________ vor seiner Gattin und vor seiner Tochter stirbt, erbt Frau F.________ ¼ (einen Viertel) des Nachlasses zuzüglich den gesamten Hausrat und alle persönlichen Gegenstände zu Eigentum; an den restlichen ¾ (drei Viertel), die die Tochter erbt, steht Frau F.________ die lebenslange Nutzniessung zu. Die Nutzniesserin ist von jeglicher Sicherstellungspflicht befreit.
 
In diesem Falle erhält die Tochter T.________ eine jährliche Rente von Frk. 12'000.-- (zwölftausend Frk.), zahlbar monatlich mit je Frk. 1'000.-- aus dem Geschäftsertrag der U.________. Wenn der jährliche Reingewinn der U.________ Frk. 25'000.-- nicht erreicht, reduziert sich diese Rente proportional. Erfolgt eine Kürzung der Rente aus diesem Grund, hat T.________ das Recht, den betreffenden Geschäftsabschluss der U.________ durch einen Experten prüfen zu lassen.
 
Die Tochter T.________ bleibt zeit ihres Lebens das Recht gewahrt, in der U.________ zu arbeiten gegen angemessene Salärierung.
 
Als Teilungsvorschrift wird bestimmt, dass T.________ à conto ihres Erbteils ...
 
Sollte sich T.________ nach dem Tode ihres Vaters verheiraten, sind ihr aus ihrem nutzniessungsbelasteten Erbteil Frk. 30'000.-- (dreissigtausend Franken) in bar als Heiratsgut frei zu geben.
 
Auf alle weiteren Ansprüche am Nachlass ihres Vaters verzichtet T.________.
 
III.
 
Für den Fall, dass E.________ nach seiner Tochter, aber vor seiner Gattin stirbt, soll gesetzliche Erbfolge eintreten, d.h. F.________ erbt ¼ zu Eigentum und an den restlichen ¾ steht ihr lebenslange Nutzniessung zu.
 
IV.
 
Sollte E.________ vorversterben, setzt F.________ Fräulein T.________ bezw. ihre Nachkommen über 2/3 ihres Nachlasses als Erben ein. Stirbt Fräulein T.________ ohne Hinterlassung von Nachkommen vor Frau F.________, tritt bezüglich des Nachlasses der Frau F.________ gesetzliche Erbfolge ein.
 
V.
 
Stirbt Frau F.________ vor ihrem Gatten und vor T.________ oder vor ihrem Gatten aber nach T.________, erbt E.________ die Hälfte und ihre übrigen gesetzlichen Erben die andere Hälfte ihres Nachlasses, belastet mit der lebenslangen Nutzniessung des Ehemannes.
 
VI.
 
Stirbt Fräulein T.________ nach ihrem Vater aber vor Frau F.________, tritt bezüglich ihres - T.________s - Nachlass[es] gesetzliche Erbfolge ein; dieser Nachlass, soweit er von E.________ geerbt wurde, ist jedoch mit der lebenslangen Nutzniessung der Frau F.________ belastet.
 
A.c E.________ starb am xxxx 1974. Seine gesetzlichen Erbinnen F.________ und T.________ teilten den Nachlass gemäss den erbvertraglichen Vorgaben. Unverteilt in ihrem Gesamteigentum blieben zwei vermietete Gebäude der ehemaligen Fabrik "U.________" (Teilungsvertrag, ausgefertigt im Oktober 1978). Am 12. September 1990 unterzeichneten die beiden gesetzlichen Erbinnen sodann ein mit "Vereinbarung" überschriebenes Schriftstück, in dem (1.) T.________ sich mit erhaltenen Bezahlungen, per Saldo aller im Erbvertrag vom 2. März 1951 und im Teilungsvertrag vom Oktober 1978 aufgeführten Erbansprüche gegenüber F.________, voll entschädigt erklärte und (2.) F.________ und T.________ in gegenseitigem Einverständnis, für sich und ihre Nachkommen, die Aufhebung des Erbvertrags vom 2. März 1951 erklärten.
 
A.d T.________ starb am xxxx 1993. Einzige Erbin ist ihre Tochter K.________, Jahrgang 1953.
 
A.e F.________ verfasste im Frühjahr 1999 mehrere letztwillige Verfügungen. In ihrem Testament vom 22. März 1999 setzte sie elf Geschwister und Geschwisterkinder als Erben ein. Einer der eingesetzten Erben ist ihr Neffe B.________, Jahrgang 1943. Am xxxx 1999 starb F.________.
 
B.
 
Die letztwilligen Verfügungen wie auch der Erbvertrag vom 2. März 1951 wurden am 29. Juni/15. Juli 1999 amtlich eröffnet. K.________ klagte am 5. Juli/13. November 2000 gegen die elf eingesetzten Erben und beantragte, die testamentarischen Verfügungen in dem Umfang herabzusetzen bzw. für ungültig zu erklären, als sie ihren erbvertraglichen Anspruch auf 2/3 des Nachlasses von F.________ verletzten und zusammen 1/3 des Nachlasses überstiegen. Acht der elf beklagten Erben anerkannten den Anspruch. Die anderen drei beklagten Erben, zu denen B.________ gehörte, machten geltend, F.________ und T.________ hätten den Erbvertrag mit schriftlicher Vereinbarung vom 12. September 1990 aufgehoben. Das Bezirksgericht Uster - und auf Berufung von B.________ hin - das Obergericht des Kantons Zürich hiessen die Klage gut (Urteile vom 30. April 2008 und vom 12. Januar 2010). Das Obergericht setzte den Erbanspruch von B.________ gemäss der letztwilligen Verfügung vom 22. März 1999 mit Ergänzung der mit "Seite 2" überschriebenen Verfügung um 2/3 auf 1/3 herab (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 S. 24 des Urteils vom 12. Januar 2010).
 
C.
 
Dem Bundesgericht beantragt B.________ (Beschwerdeführer), seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, den Erbvertrag vom 2. März 1951 aufzuheben, die Vereinbarung vom 12. September 1990 gutzuheissen und die Herabsetzungsklage ihm gegenüber abzuweisen. Das Präsidium der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist, weil die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Verfügung vom 26. Februar 2010). Weder K.________ (Beschwerdegegnerin) noch das Obergericht wurden zur Vernehmlassung eingeladen. Das Obergericht hat die kantonalen Akten zugestellt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das obergerichtliche Urteil über die Anfechtung letztwilliger Verfügungen gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB betrifft eine Zivilsache mit einem festgestellten Streitwert von Fr. 260'000.-- (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist mit Bezug auf die streitige Anwendung von Bundesrecht kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG und § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH). Auf die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG kann grundsätzlich eingetreten werden. Soweit der - heute nicht mehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer mehr verlangt als die Abweisung der Klage, sind seine Begehren im Vergleich zu den von seinem Rechtsvertreter vor Obergericht gestellten Berufungsanträgen neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auf weitere formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.
 
2.
 
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Klage auf Ziff. IV des Erbvertrags gestützt. Darin ist für den Fall des Vorversterbens ihres Grossvaters E.________ vorgesehen, dass dessen zweite Ehefrau F.________ dessen Tochter aus erster Ehe, T.________, d.h. die Mutter der Beschwerdegegnerin, bzw. deren Nachkommen für 2/3 ihres Nachlasses als Erben einsetzt. Diese Erbeinsetzung ist nicht erfolgt. F.________ hat vielmehr mit letztwilliger Verfügung vom 22. März 1999 ihre Geschwister und Geschwisterkinder als Erben eingesetzt. Gegen die Anfechtung der Beschwerdegegnerin wendet der Beschwerdeführer ein, F.________ und T.________ hätten mit schriftlicher Vereinbarung vom 12. September 1990 in gegenseitigem Einverständnis, für sich und ihre Nachkommen, die Aufhebung des Erbvertrags vom 2. März 1951 erklärt. Die angefochtene letztwillige Verfügung verletze den Erbvertrag deshalb nicht.
 
3.
 
Die rechtliche Ausgangslage wird im angefochtenen Urteil (E. III/2 S. 15 ff.) zutreffend dargestellt. Im Einzelnen sind fallbezogen nachstehende Punkte hervorzuheben:
 
3.1 Gemäss Art. 494 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. Die Gegenpartei des Erblassers kann ihrerseits ein Erblasser sein, was namentlich bei Erbverträgen unter Ehegatten oft zutrifft. Die Zahl der Vertragsparteien ist nicht auf zwei beschränkt (vgl. DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5.A. Aufl. 2002, § 10 N. 29-31 S. 133; GUINAND/STETTLER/ LEUBA, Droits des successions, 6. Auf. 2005, N. 343 S. 164). Am Erbvertrag vom 2. März 1951 sind alle drei Vertragschliessenden als Erblasser beteiligt und haben je für ihr Ableben die Erbschaft wechselseitig geregelt, nämlich E.________ im Verhältnis zu seiner zweiten Ehefrau und seiner Tochter aus erster Ehe (Ziff. II und III), die zweite Ehefrau im Verhältnis zu ihrer Stieftochter und ihrem Ehemann (Ziff. IV und V) sowie die Stieftochter im Verhältnis zu ihrer Stiefmutter (Ziff. VI des Erbvertrags).
 
3.2 Gemäss Art. 513 Abs. 1 ZGB kann der Erbvertrag von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. Mit dem Tod einer der Vertragsparteien fällt die Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung des Erbvertrags dahin (vgl. DRUEY, a.a.O., § 10 N. 42 f. S. 137; GUINAND/STETTLER/LEUBA, a.a.O., N. 377 S. 178). E.________ war Vertragspartei und Erblasser und bereits 1974 gestorben, als die beiden anderen Vertragsparteien die Aufhebung des Erbvertrags schriftlich erklärt haben. Deren Vereinbarung vom 12. September 1990 kann deshalb nicht den Erbvertrag als Ganzes aufgehoben haben.
 
3.3 Die Streitfrage lautet nun dahin gehend, ob F.________ und T.________ mit ihrer Vereinbarung vom 12. September 1990 die Ziff. IV des Erbvertrags aufheben konnten. Eine derartige Aufhebung ist nach der Auffassung des Obergerichts grundsätzlich möglich. Ein Erbvertrag, der von drei Personen unterzeichnet wird, kann danach auch eine Bestimmung enthalten, die nur zwei Personen vertraglich bindet und deshalb auch durch schriftliche Übereinkunft nur dieser zwei Personen aufgehoben werden kann. Die Auffassung trifft zu und ergibt sich aus der Rechtsprechung, wonach der (regelmässig zweiseitige) Erbvertrag neben vertraglichen Bestimmungen, die beide Parteien binden, auch einseitige, testamentarische Klauseln enthalten kann, die im Sinne von Art. 509 Abs. 1 ZGB frei widerrufen werden können (BGE 105 II 253 E. 1b S. 257; 133 IIII 406 E. 2.1 S. 408). Möglicher Inhalt von mehrseitigen Erbverträgen sind folglich (1.) vertragliche Bestimmungen, die alle Parteien binden und nur von allen Parteien im Sinne von Art. 513 Abs. 1 ZGB aufgehoben werden können, (2.) vertragliche Bestimmungen, die nur einen Teil der Parteien binden und von diesen Parteien gemäss Art. 513 Abs. 1 ZGB allein aufgehoben werden können, und (3.) einseitige, testamentarische Klauseln, die von ihrem Verfasser nach Art. 509 Abs. 1 ZGB frei widerrufen werden können. Die Frage, ob eine bestimmte im Erbvertrag enthaltene Klausel alle Vertragschliessenden oder nur einen Teil von ihnen bindet oder gar einseitiger Natur ist, beantwortet die Auslegung des Erbvertrags.
 
4.
 
Gegenüber den angewendeten Auslegungsgrundsätzen gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, die Feststellung des wirklichen Willens durch die kantonalen Gerichte beruhe auf Beweiswürdigung, die Frage des wirklichen Willens sei vorliegend aber womöglich nie geprüft worden.
 
4.1 Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten auch für Erbverträge. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (Tatfrage). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage; vgl. BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409). Der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung ergibt sich aus Art. 18 OR als Auslegungsregel und kann deshalb als Verletzung eines bundesrechtlichen Grundsatzes gerügt werden (vgl. BGE 131 III 467 E. 1.1 S. 469 f.).
 
4.2 Die Behauptungs- und Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123). Der Beschwerdeführer weist nicht nach, wo er vor Obergericht einen subjektiven Willen der Parteien des Erbvertrags behauptet und hierfür den Beweis angeboten hat. Dem angefochtenen Urteil und auch den kantonalen Akten des Berufungsverfahrens lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen heutigen Einwand bereits gegen die bezirksgerichtliche Auslegung erhoben hat, der das Obergericht vorbehaltlos gefolgt ist. Das insoweit neue Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar grundsätzlich zulässig (BGE 134 III 643 E. 5.3.2 S. 651), kann aber mangels tatsächlicher Feststellungen und klarer Verweise auf Behauptungen und Beweisanträge im kantonalen Verfahren das Bundesgericht nicht veranlassen, die Sache zur Ermittlung eines wirklichen Willens der Vertragsparteien an das Obergericht zurückzuweisen (vgl. für einen umgekehrten Fall: BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 124).
 
4.3 Auszugehen ist von der objektivierten Auslegung des Erbvertrags. Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden. Gibt der Wortlaut der Vertragsklausel keinen genauen Aufschluss, ist auf Grund der Interessenlage der Vertragsparteien zu entscheiden, ob eine bestimmte im Erbvertrag enthaltene Klausel alle Vertragschliessenden oder nur einen Teil von ihnen bindet oder gar einseitiger Natur ist (vgl. BGE 133 III 406 E. 2.2 und E. 2.3 S. 409 f.).
 
5.
 
Als Ergebnis seiner Auslegung hat das Obergericht festgehalten, E.________ habe seine zweite Ehefrau F.________ für den Fall seines Vorversterbens über ihren gesetzlichen Erbanspruch hinaus begünstigt. Im Gegenzug habe sich seine zweite Ehefrau verpflichtet, seine Tochter aus erster Ehe bzw. deren Nachkommen über 2/3 ihres Nachlasses als Erben einzusetzen. Die zweite Ehefrau habe sich demnach nicht nur gegenüber ihrer Stieftochter T.________, sondern - als Gegenleistung für die maximale Begünstigung - auch gegenüber ihrem Ehemann verpflichtet, dessen Tochter aus erster Ehe bzw. deren Nachkommen als Erben einzusetzen. Die entsprechende Ziff. IV des Erbvertrags binde alle drei Vertragsparteien und habe deshalb nicht durch die Vereinbarung zwischen F.________ und ihrer Stieftochter T.________ aufgehoben werden können (E. III/2 S. 16 f. des angefochtenen Urteils).
 
5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege keine "maximale Begünstigung" vor. Der Einwand ist unbegründet. Gesetzliche Erben von E.________ waren seine zweite Ehefrau und seine Tochter aus erster Ehe. Gemäss den 1951 massgebenden Bestimmungen hat der überlebende Ehegatte in Konkurrenz mit Nachkommen des Erblassers nach seiner Wahl entweder die Hälfte der Erbschaft zu Nutzniessung oder den Vierteil zu Eigentum erhalten (Art. 462 Abs. 1 ZGB von 1907/12, BS 2 3, S. 85). Gestützt auf Art. 473 ZGB von 1907/12 (BS 2 3, S. 87) konnte der Erblasser dem überlebenden Ehegatten zwar die verfügbare Quote (3/16) zu Eigentum und die Nutzniessung am ganzen Nachlass zuwenden, aber nur zu Lasten der gemeinsamen Nachkommen, hingegen nicht zu Lasten von Kindern aus früheren Ehen. Ohne die Zustimmung bzw. den Verzicht seiner Tochter aus erster Ehe (Ziff. II des Erbvertrags) hätte E.________ seine zweite Ehefrau nicht in diesem Umfang begünstigen können, d.h. ihr weder ¼ statt 3/16 des Nachlasses zu Eigentum zuwenden noch die Nutzniessung an ¾ des Nachlasses und damit auch am Pflichtteil seiner Tochter aus erster Ehe einräumen können. Nur durch den Abschluss des mehrseitigen Erbvertrags hat F.________ somit mehr erhalten können, als nach der sog. Meistbegünstigung im Erbrecht möglich gewesen wäre (vgl. PETER TUOR, Testament und Erbvertrag. Wie man in der Schweiz ein Testament und einen Erbvertrag errichtet, 2. Aufl. 1936, S. 106 ff.; VIRGILE ROSSEL/FRITZ-HENRI MENTHA, Manuel du droit civil suisse, Bd. II, 2. Aufl. 1922, N. 938 S. 48 ff.).
 
5.2 In Ziff. II des Erbvertrags sind zwar gewisse geldwerte Zuwendungen an T.________ im Fall des Vorversterbens ihres Vaters vorgesehen, ihr weit grösserer gesetzlicher Erbanspruch von ¾ des Gesamtnachlasses aber wurde ihr durch das der Stiefmutter eingeräumte Nutzniessungsrecht faktisch entzogen, und zwar auf Grund des Altersunterschieds zwischen Stiefmutter (Jahrgang 1909) und Stieftochter (1925) von bloss 16 Jahren nach menschlichem Ermessen auf Lebenszeit, wie sich das im Nachhinein auch bestätigt hat. Dass diese vermögensrechtlichen Nachteile, die E.________ mit der maximalen Begünstigung der zweiten Ehefrau seiner Tochter zugemutet hat, in einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden sollten, entspricht seinem mutmasslichen Willen, zumal keine Gründe dafür festgestellt oder ersichtlich sind, E.________ habe seine Tochter in diesem Umfang zurücksetzen wollen. Es kommt hinzu, dass die Ehegatten E.________ und F.________ keine eigenen Kinder hatten. Auch mit Blick darauf ist nach der gewöhnlichen Interessenlage anzunehmen, dass E.________ sein Vermögen eher an seine leibliche Tochter als an entfernte Verwandte seiner zweiten Ehefrau weitergeben wollte. Insgesamt kann deshalb die obergerichtliche Auffassung nicht beanstandet werden, die in Ziff. IV des Erbvertrags vorgesehene Erbeinsetzung sei als Gegenleistung für die maximale Begünstigung gemäss Ziff. II des Erbvertrags zu verstehen und F.________ habe sich gegenüber ihrem Ehemann E.________ vertraglich verpflichtet, im Falle seines Vorversterbens seine Tochter T.________ bzw. deren Nachkommen über 2/3 des Nachlasses als Erben einzusetzen. Auf Grund der vertraglichen Bindung war eine Aufhebung von Ziff. IV des Erbvertrags ohne Mitwirkung von E.________ ausgeschlossen.
 
5.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei schlicht unerfindlich, weshalb T.________ als Vertragspartei und Begünstigte in Bezug auf den Nachlass von F.________ den Erbvertrag nicht hätte ändern können sollen, und es sei ausserhalb des normalen Vorstellungsvermögens, dass E.________ je ein Interesse gehabt habe, seine Tochter solle gegen ihren Willen zwei Drittel des Nachlasses von F.________ erben müssen. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Entscheidend ist, dass sich F.________ in Ziff. IV des Erbvertrags gegenüber ihrem Ehemann vertraglich verpflichtet hat, seine Tochter bzw. deren Nachkommen als Erben einzusetzen, und dass sie diese Verpflichtung weder einseitig noch ohne Zustimmung ihres Ehemannes aufheben konnte. Dass E.________ seine Tochter nicht hat zwingen können, ein Erbe anzunehmen, das sie selber nicht will, versteht sich von selbst. Auf eine erbvertragliche Begünstigung kann wie auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet werden (vgl. BGE 102 Ia 418 E. 4d S. 425), doch genügt für diesen Verzicht die schriftliche Vereinbarung zwischen F.________ und T.________ vom 12. September 1990 nicht. Erforderlich ist die Einhaltung der erbvertraglichen Form gemäss Art. 512 ZGB, d.h. im Wesentlichen die öffentliche Beurkundung unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten (allgemein: BGE 112 II 23; 105 II 43 E. 3-5 S. 45 ff.; für den Erbverzichtsvertrag: BGE 53 II 101 E. 4 S. 104 f.; 60 II 269). Das Obergericht hat auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen und festgehalten, die Vereinbarung zwischen F.________ und T.________ vom 12. September 1990 erfülle die formellen Voraussetzungen eines Erbverzichtsvertrags nicht (E. III/3 S. 19 des angefochtenen Urteils). Dagegen wendet der Beschwerdeführer heute nichts mehr ein.
 
5.4 Schliesslich spricht der Beschwerdeführer ein angeblich mysteriöses Verschwinden der Vereinbarung vom 12. September 1990 an. Da die Vereinbarung weder die Aufhebung von Ziff. IV des Erbvertrags bewirken kann noch die formellen Anforderungen an einen Erbverzichtsvertrag erfüllt, kann dahin gestellt bleiben, wo sich das Original der Vereinbarung vom 12. September 1990 befindet und ob die Vereinbarung rechtsgültig jemals zustande gekommen ist.
 
5.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass nach dem Tod von E.________ am xxxx 1974 eine Aufhebung der Ziff. IV des Erbvertrags vom 2. März 1951 durch F.________ und T.________ ausgeschlossen war und dass ein Erbverzichtsvertrag zwischen F.________ und T.________ nicht vorliegt.
 
6.
 
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass alle weiteren Rügen des Beschwerdeführers mit der im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Streitfrage nichts zu tun haben oder unzulässig sind. Zum einen wird nicht nachvollziehbar begründet, welche Bewandtnis es mit einem Vertrag über ein Vorkaufsrecht hat, dessen unterbliebene Berücksichtigung das rechtliche Gehör verletzen soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unzulässig sind zum anderen die Rügen gegen das bezirksgerichtliche Urteil mangels Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG), abgesehen davon, dass das Obergericht die gerügte Verletzung der Dispositionsmaxime bejaht und die entsprechende Ziffer des bezirksgerichtlichen Urteils ersatzlos aufgehoben hat (E. II/6 S. 12 ff. und Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 S. 23 des angefochtenen Urteils).
 
7.
 
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juli 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl von Roten
 
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