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Informationen zum Dokument  BGer 1B_139/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_139/2010 vom 21.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_139/2010
 
Verfügung vom 21. Juni 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe,
 
gegen
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Organisierte Kriminalität, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Beschlagnahmeverfügung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. März 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 29. April 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 2. März 2010 eingereicht hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2010 seine Beschwerde vom 29. April 2010 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten trägt (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1B_139/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juni 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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