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Informationen zum Dokument  BGer 9C_376/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_376/2010 vom 15.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_376/2010
 
Urteil vom 15. Juni 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
P.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 18. März 2010.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Januar 2005 das im Rahmen einer Neuanmeldung gestellte Gesuch der 1960 geborenen P.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Januar 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2008, abgelehnt hat,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von P.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2010 abgewiesen hat,
 
dass P.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen,
 
dass im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen über Voraussetzungen und Umfang der Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 [ab 1. Januar 2008: Abs. 2] IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Prüfung einer neuen Anmeldung durch die Verwaltung (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3) zutreffend dargelegt worden sind, sodass darauf verwiesen wird,
 
dass die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich der Berichte des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 18. Juni und 9. Juli 2006 sowie des von der IV-Stelle eingeholten Gutachtens des Instituts X.________ vom 28. Januar 2008 zum Schluss gelangt ist, die Versicherte sei seit Ende 2006 in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen und auch in einer anderen leidensangepassten Arbeit als zu 70 % einsatzfähig zu betrachten,
 
dass in der Beschwerde nicht gerügt wird, diese Auffassung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe sonstwie auf einer Bundesrechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), weshalb die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts, insbesondere auch des massgebenden Arbeitsunfähigkeitsgrades (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397), für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG),
 
dass sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin weitestgehend in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung durch das Sozialversicherungsgericht erschöpfen,
 
dass der Bericht des Zentrums Y.________ vom 4. März 2009 sich auf die Hospitalisation der Versicherten vom 6. Februar bis 3. März 2009 bezieht und daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ausser Acht zu bleiben hat, weil für die richterliche Beurteilung die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Mai 2008 entwickelt haben,
 
dass sodann im Bericht des Zentrums Y.________ vom 20. Mai 2009 ausdrücklich festgehalten wurde, eine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich,
 
dass die Vorinstanz gestützt auf einen Einkommensvergleich anhand der Angaben im individuellen Konto der Versicherten sowie der Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2006 nach Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 38 % ermittelt hat,
 
dass die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich der Vorinstanz zu Recht nicht in Frage stellt,
 
dass demnach seit der erstmaligen Ablehnung des Rentengesuchs gemäss Verfügung vom 19. Januar 2001 bis zur neuerlichen Verneinung des Invalidenrentenanspruchs mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2008 keine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, namentlich des Gesundheitszustandes der Versicherten, eingetreten ist,
 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Juni 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Widmer
 
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