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Informationen zum Dokument  BGer 6B_370/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_370/2010 vom 15.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_370/2010
 
Urteil vom 15. Juni 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. März 2010.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass sie wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bestraft wurde. Es wird ihr vorgeworfen, am 23. August 2008 in Graubünden mit ihrem Personenwagen rückwärts fahrend auf einem Parkplatz ein parkiertes Fahrzeug beschädigt zu haben.
 
Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, sie sei nicht einmal in die Nähe des angeblich beschädigten Fahrzeugs gekommen. Die Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid kann vor Bundesgericht indessen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkürlich ist eine Feststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 135 V 2 E. 1.3).
 
Die kantonalen Richter stützen sich bei der Beweiswürdigung auf die Aussagen einer Zeugin, die unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 307 StGB mehrfach übereinstimmende Aussagen gemacht hat (vgl. Urteil Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein vom 28. Januar 2010 S. 8). Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf einen Polizeirapport der Kantonspolizei Tessin vom 5. Dezember 2008. Diesem Rapport ist indessen nur zu entnehmen, dass den Polizisten am Personenwagen der Beschwerdeführerin keine offenkundigen Anzeichen für eine Kollision ("segni evidenti di collisione") aufgefallen sind. Sie hielten aber weiter fest, dass sich hinten links drei Reibungsspuren ("tracce di sfregamento") befinden. Auf diesen Umstand hat bereits das Kreisamt Thusis hingewiesen (Strafmandat vom 3. Februar 2009 S. 2). Aus dem Rapport der Kantonspolizei Tessin lässt sich folglich nicht herleiten, dass die kantonalen Richter, die auf die genannte Zeugin abstellten, in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen wären.
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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