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Informationen zum Dokument  BGer 8C_78/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_78/2010 vom 08.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_78/2010
 
Urteil vom 8. Juni 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
N.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. November 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
N.________, geboren 1959, arbeitete seit 1994 für die Firma H.________ GmbH in X.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) als angelernter Maschinist und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 29. Juni 2004 klemmte er sich bei der Arbeit die Finger III und IV seiner linken adominanten Hand ein, wobei er sich offene Endgliedfrakturen sowie am Finger IV eine Ablederung palmar im Bereich der Fingerkuppe zuzog. Nach mehreren operativen Eingriffen blieb gemäss spezialmedizinisch konsiliarischer Untersuchung laut Bericht vom 18. Oktober 2007 des Handchirurgen Prof. Dr. med. S.________, Aarau, im Wesentlichen eine verschmächtigte berührungsempfindliche Fingerkuppe am Finger IV der linken Hand bei insgesamt reizloser Narbenbildung zurück. Als Folge davon ging der Handchirurg von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf das beidhändige Heben von über zehn Kilogramm schweren Lasten aus. Im Übrigen bejahte er die Zumutbarkeit einer vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leichte und mittelschwere manuelle Tätigkeiten. Soweit der Versicherte nach dem Unfall teilweise arbeitsfähig war, blieb er im angestammten Betrieb tätig, bis er seine Arbeitsstelle infolge konkursbedingter Betriebsschliessung im Februar 2009 verlor. Mit Verfügung vom 10. Juni 2008, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. März 2009, stellte die SUVA per 30. Juni 2008 sämtliche Leistungen ein und schloss den Fall folgenlos ab.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des N.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. November 2009 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt N.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die SUVA habe ihm ab 1. Juli 2008 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 15 % und eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % auszurichten.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Eine freie bundesgerichtliche Ermessensprüfung im Sinne einer Angemessenheitskontrolle ist mit Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 auch auf dem Gebiete der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen (Urteile 8C_781/2009 vom 22. März 2010 E. 4.4 und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.1 je mit Hinweisen).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV, jeweils in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur UVV in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung; BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl. dazu BGE 124 V 29 E. 1c S. 32; RKUV 2004 Nr. U 514 S. 415, U 134/03 E. 5.1) zutreffend dargestellt. Gleiches gilt für die Ausführungen über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3 S. 224), die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 29. Juni 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung hat.
 
4.
 
4.1 Fest steht, dass ab dem Zeitpunkt des verfügten Fallabschlusses per 30. Juni 2008 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung in Bezug auf die Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) und die SUVA die Heilbehandlung insoweit zu Recht eingestellt hat.
 
4.2 Unbestritten ist sodann, dass dem Versicherten als dauerhafte Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit - nur, aber immerhin - eine unfallbedingte Hypersensibilität an der verschmächtigten Kuppe des Fingers IV bei im Übrigen reizlosen Narbenverhältnissen an den Kuppen der vom Unfall betroffenen Finger III und IV der linken adominanten Hand verbleibt. Für eine anhaltende objektivierbare Belastbarkeitseinschränkung am Finger III der linken Hand, welche über den 30. Juni 2008 hinaus mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Juni 2004 steht, finden sich - entgegen dem Beschwerdeführer - in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte.
 
4.3 Das kantonale Gericht hat nach eingehender und umfassender Würdigung der Aktenlage zutreffend erkannt, dass dem Versicherten trotz der ihm verbleibenden geringen unfallbedingten Beeinträchtigung der Ringfingerkuppe an seiner linken Hand jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche nicht das beidhändige Heben von über zehn Kilogramm schweren Lasten erfordert, ohne Leistungseinschränkung bei voller Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Dies anerkennt grundsätzlich auch der Beschwerdeführer. Insbesondere macht er angesichts der festgestellten deutlichen Symptomausweitung zu Recht nicht geltend, die leichtgradigen Bandscheibenpathologien mit schmerzhaften Verspannungen in der Nackenregion (Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 17. Juli 2008) und weitere subjektiv geklagte Gefühlsstörungen im gesamten linken Arm mit krampfartigen Beschwerden in der linken Hand seien organisch objektiv ausgewiesene Beeinträchtigungen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. Juni 2004 stünden.
 
5.
 
5.1 Gemäss nicht zu beanstandender Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erledigte der Versicherte bis zum Unfall als Maschinist und Baggerführer Aushub- und Transportarbeiten im Baugewerbe. Nach dem Unfall vermochte er trotz der geklagten Beschwerden zuletzt bei ganztägiger Präsenz im Magazin der angestammten Arbeitgeberin eine 60%ige Leistungsfähigkeit zu verwerten. Die Arbeitgeberin kündigte diese Arbeitsstelle am 26. Februar 2009 aus wirtschaftlichen - und somit unfallfremden - Gründen, kurz bevor sie am 9. März 2009 in Konkurs fiel. Nachdem der Beschwerdeführer sowohl die angestammte, bis zum Unfall ausgeübte Tätigkeit (als Maschinist und Baggerführer) als auch die danach innegehabte Stelle als Magaziner infolge Betriebsschliessung auch dann nicht mehr hätte ausüben können, wenn er gesund geblieben wäre, hat das kantonale Gericht den hypothetischen Validenlohn nach der einschlägigen Praxis ermittelt (Urteil U 493/05 vom 11. Januar 2007 E. 3.3; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224) und für das Jahr 2008 - wie vom Versicherten zu Recht nicht in Frage gestellt wird - auf Fr. 62'855.- festgesetzt.
 
5.2 Auch die Bestimmung des Invalideneinkommens ist insoweit unbestritten, als es die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zutreffend nach Massgabe der Tabellenlöhne ermittelt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) und für das Jahr 2006 auf Fr. 59'197.- fixiert hat, so dass nach Anpassung an die Lohnentwicklung gemäss angefochtenem Entscheid für das Jahr 2008 der Betrag von Fr. 59'402.- resultiert.
 
5.3 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob das kantonale Gericht zu Recht einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenlohn verneint hat.
 
5.3.1 Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sämtliche persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. dazu SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.5.2; Urteil 9C_17/2010 vom 22. April 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterduchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80; Urteil 8C_701/2008 vom 12. Juni 2009 E. 4.2.2). Dieser Tabellenlohnabzug ist auf höchstens 25 % begrenzt (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweis). Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage, während jene nach der Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage darstellt, welche im Lichte der Kognitionsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 132 V 393 E. 2.2 und 3.3 S. 396 und 399). Ermessensmissbrauch im Besonderen ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 130 III 611 E. 1.2 S. 615 und 123 V 150 E. 2 S. 152, Urteil 8C_61/2009 vom 25. März 2009 E. 5.1, je mit Hinweisen).
 
5.3.2 Letztinstanzlich beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Argumentation, zumindest der Verlust der Fähigkeit, Schwerarbeit leisten zu können, begründe einen Tabellenlohnabzug von zehn oder mindestens fünf Prozent, so dass auf jeden Fall eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von mindestens zehn Prozent resultiere. Das kantonale Gericht hat demgegenüber die konkreten persönlichen und beruflichen Umstände des Versicherten praxisgemäss gewürdigt und ausführlich begründet, weshalb die einzig zu berücksichtigende Sensibilitätsstörung an der Ringfingerkuppe der adominanten linken Hand mit der damit verbundenen Leistungsreduktion (E. 4.3 hievor) angesichts der Geringfügigkeit dieser objektivierbaren unfallbedingten Einschränkung keine relevante Lohneinbusse zur Folge hat. Im Ergebnis ist dies mit Blick auf die einschlägige Praxis (vgl. z.B. RKUV 2004 Nr. U 514 S. 415, U 134/03, sowie Urteile 8C_142/2009 vom 12. Juni 2009 und U 101/00 vom 26. Juli 2002) nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer die erwerbliche Verwertung einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne beidhändiges Heben von über zehn Kilogramm schweren Lasen trotz der ihm verbleibenden geringfügigen Unfallrestfolgen ohne erforderliche Frist zur Anpassung und Angewöhnung an den Gesundheitsschaden (vgl. Urteil U 367/05 vom 13. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen) uneingeschränkt zumutbar war.
 
5.3.3 Die übrigen Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff; BGE 110 V E. 4a S. 53; Urteil 9C_17/2010 vom 22. April 2010 E. 3.4). Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn verneint. Aus dem Einkommensvergleich der im Übrigen unbestrittenen Faktoren (E. 5.1 und 5.2 hievor) resultiert demnach kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG), weshalb der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG hat.
 
6.
 
Die Vorinstanz hat mit ausführlicher Begründung gestützt auf die Beurteilungen des Prof. Dr. med. S.________ sowie der SUVA-Ärzte Dres. med. V.________ und K.________ zutreffend dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer trotz der ihm dauerhaft verbleibenden geringfügigen Beeinträchtigung an der linken Ringfingerkuppe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zusteht. Die Integritätsentschädigung ist abstrakt und egalitär (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35 mit Hinweis auf BGE 113 V 218 E. 4b S. 221), insbesondere unabhängig von den individuellen Auswirkungen, z.B. als Folge eines ungünstigen Arbeitsplatzes (Urteil U 61/06 vom 19. September 2006 E. 4 mit Hinweisen), zu bemessen. Die Bewertung durch den Kreisarzt ist nachvollziehbar und überzeugt anhand der Aktenlage mit Blick auf den Anhang 3 zur UVV sowie die SUVA-Tabellen 1 und 3 (zum rechtlichen Charakter dieser so genannten Feinraster RKUV 2004 Nr. U 514 S. 415, U 134/03 E. 5.1). Was der Versicherte hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Die von ihm angeführten Urteile sind nicht vergleichbar mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. Zum einen entspricht die hier zu bemessende dauerhafte Unfallrestfolge offensichtlich nicht dem vollständigen Verlust von mindestens zwei Fingerendgliedern und zum anderen beurteilt sich die Schwere des Integritätsschadens allein nach dem medizinischen Befund, weshalb allfällige individuelle Besonderheiten der versicherten Person unberücksichtigt bleiben müssen (BGE 115 V 147 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.
 
7.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Juni 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Hochuli
 
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