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Informationen zum Dokument  BGer 6B_422/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_422/2010 vom 08.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_422/2010
 
Urteil vom 8. Juni 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Tätlichkeiten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 7. April 2010.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete kantonale Kassationsbeschwerde abgewiesen wurden. Er will mit Zeugen nachweisen, dass er zur Tatzeit nicht am Tatort war. Die Vorinstanz hat im Gegensatz zu seiner Darstellung die Beweisofferte nicht als Schutzbehauptung eingestuft. Sie stellt fest, im kantonalen Verfahren habe der Beschwerdeführer weder die Namen noch die Adressen der angeblichen Zeugen mitgeteilt und deren Befragung zudem zu spät verlangt (angefochtener Entscheid S. 6). Mit dieser Erwägung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Diese genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter diesen Umständen muss sich das Bundesgericht mit der Frage, ob er die eigenhändige Unterschrift unter der Beschwerde in Strafsachen rechtzeitig nachgereicht hat, nicht mehr befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juni 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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