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Informationen zum Dokument  BGer 8C_198/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_198/2010 vom 04.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_198/2010
 
Urteil vom 4. Juni 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Kathriner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
P.________,
 
vertreten durch Advokat Christof Enderle,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 20. Januar 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1972 geborene P.________ war als kaufmännischer Angestellter bei der A.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. April 2004 bei einem Snowboard-Unfall eine Fraktur des linken Schlüsselbeins erlitt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für diese Verletzung. Ab 26. April 2004 war P.________ wieder voll arbeitstätig. Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 und Einspracheentscheid vom 17. September 2009 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für geklagte Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS).
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Januar 2010 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt P.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
2.1 Nach Würdigung der medizinische Akten verneinte das kantonale Gericht die Unfallkausalität der geklagten Nackenbeschwerden. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________.
 
In seiner abschliessenden ärztlichen Beurteilung vom 4. Februar 2009 verwies Dr. med. S.________ auf die unauffällige Verheilung der konservativ behandelten Clavikulafraktur links. Im Zwischenbericht vom 13. April 2005, ein Jahr nach dem Unfallereignis, seien erstmals HWS-Beschwerden beschrieben worden. Radiologisch und mittels MRI hätten strukturell objektivierbare unfallbedingte Veränderungen im Bereich der HWS ausgeschlossen werden können. Die MRI-Untersuchung vom 3. Dezember 2008 habe hingegen wenige, degenerative Veränderungen auf den Niveaus zwischen C3 und C7 bzw. leichte zirkuläre Bandscheibenprotrusionen C3/C4 und C6/C7 gezeigt. Wegen dieser Befunde und aufgrund des zeitlichen Abstands von einem Jahr zwischen dem Unfall und dem Auftreten der HWS-Beschwerden müsse eine Unfallkausalität der Nackenbeschwerden verneint werden.
 
2.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass bei Beschwerden im Bereich der HWS als Folge von Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen die Unfallkausalität auch ohne strukturelle objektivierbare Unfallfolgen bejaht werden kann. Eine entsprechende Vermutung des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs setzt allerdings unter anderem das Auftreten von Nackenbeschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfallereignis voraus (Urteil 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 4b S. 360 und E. 5d/aa S. 363 f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
 
Der Beschwerdeführer schilderte erstmals am 17. März 2005, also elf Monate nach dem Unfallereignis, telefonisch gegenüber der Beschwerdegegnerin Nackenbeschwerden. Dr. med. S.________ verwies bei seiner Beurteilung auf den Zwischenbericht des behandelnden Arztes vom 20. April 2005, zwölf Monate nach dem Unfallereignis, in dem erstmals von ärztlicher Seite Verspannungen an der HWS bestätigt wurden. Der Beweiswert des Berichts von Dr. med. S.________ wird aufgrund der Differenz von einem Monat in Bezug auf die erstmalige Geltendmachung von Nackenbeschwerden nicht beeinträchtigt. Dr. med. S.________ weist bei der Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf die fehlenden strukturell objektivierbaren Unfallfolgen und den grossen zeitlichen Abstand zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten der HWS-Beschwerden hin, womit sich seine Beurteilung als begründet und schlüssig erweist.
 
Den Verlaufsberichten der Klinik B.________ vom Juni und November 2008 lässt sich - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - keine Beurteilung des Kausalzusammenhangs entnehmen. Ärztliche Beurteilungen oder andere Umstände, welche Zweifel an der medizinischen Beurteilung von Dr. med. S.________ begründen würden, liegen keine vor. Die Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 11. April 2004 und den Nackenbeschwerden durch die Vorinstanz erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
 
3.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird.
 
4.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Juni 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Kathriner
 
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