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Informationen zum Dokument  BGer 4D_63/2010  Materielle Begründung
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BGer 4D_63/2010 vom 03.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_63/2010
 
Urteil vom 3. Juni 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Feldmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
 
vom 26. März 2010 des Kantonsgerichts des
 
Kantons Wallis, Kassationsbehörde.
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Visp das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines vollständig unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Entscheid vom 19. Februar 2010 ablehnte und der Bezirksrichter ihr zudem mitteilte, ihr bei der Suche nach einem Rechtsanwalt nicht behilflich sein zu können;
 
dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Nichtigkeitsklage am 26. März 2010 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren C3 10 26);
 
dass das Kantonsgericht erwog, das Bezirksgericht habe das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht abgelehnt, da darüber bereits mehrfach entschieden worden sei und die Beschwerdeführerin die Nichtgewährung erfolglos bis vor Bundesgericht angefochten habe, weshalb es sich vorliegend um eine abgeurteilte Sache handle;
 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlege, inwiefern sich ihre persönliche Situation seither geändert habe;
 
dass das Kantonsgericht auch die Rüge, der Bezirksrichter sei bei der Suche nach einem Rechtsanwalt nicht behilflich gewesen, abwies, da die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens anwaltlich vertreten und damit in der Lage gewesen sei, selbständig einen Anwalt zu beauftragen;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat und darin um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die blosse Behauptung, die kantonalen Entscheide seien falsch, nicht ausreicht, um eine Ablehnung der Richter zu begründen;
 
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, der Prozess sei nicht aussichtslos, sofern er korrekt geführt worden wäre und sich soweit ersichtlich darauf beruft, sie hätte diverse Posten zu Recht mit dem Mietzins verrechnet;
 
dass die Beschwerdeführerin weder aufzeigt, sie hätte prozesskonform eine Veränderung ihrer Verhältnisse behauptet noch darlegt, inwiefern es Recht verletzt, eine derartige Veränderung für die Gutheissung des Gesuchs zu verlangen;
 
dass auch im Übrigen aus den schwer verständlichen Ausführungen nicht ersichtlich wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzten sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
 
Klett Feldmann
 
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