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Informationen zum Dokument  BGer 2C_24/2010  Materielle Begründung
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BGer 2C_24/2010 vom 01.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_24/2010
 
Urteil vom 1. Juni 2010
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B. X.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat C.________,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Grundstückgewinnsteuer,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht)
 
vom 27. Juli 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A. und B. X.________ bzw. die X.________ Immobilien AG sind bzw. waren u.a. Eigentümer der Liegenschaften D.________, E.________, F.________ und G.________ in Basel. Am 31. Januar 2006 teilte ihr Rechtsvertreter, Advokat C.________, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt mit, seine Klientschaft habe ihn beauftragt, abzuklären, "ob, und wenn ja, in welcher Höhe Grundstückgewinnsteuern bei einem Verkauf der Liegenschaften anfallen". Mit "provisorischer Berechnung" vom 1. Februar 2006 ermittelte die Steuerverwaltung für die Liegenschaft F.________ einen Steuerbetrag von Fr. 75'000.--. Ihre Berechnung basierte auf einem angenommenen Grundstückgewinn von Fr. 250'000.-- und - irrtümlich, wie sich später herausstellen sollte - auf einem Steuersatz von 30 %.
 
B.
 
Am 29. März 2006 verkauften die Ehegatten X.________ die Liegenschaft F.________ zum Preis von Fr. 1'300'000.--. Mit Veranlagungsverfügung vom 22. November 2006 ermittelte die Steuerverwaltung nunmehr eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 82'420.--. Diese Berechnung basierte auf einem Grundstückgewinn von noch Fr. 158'500.--, aber auf einem - inzwischen korrigierten - Steuersatz von 52 %. Eine gegen diese Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos.
 
Hiegegen rekurrierten die Eheleute X.________ bei der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, im Wesentlichen mit der Begründung, die Steuerverwaltung sei an ihre mit der Berechnung vom 1. Februar 2006 gemachten Angaben und Zusicherungen gebunden, weshalb ein Steuersatz von 30 % angewendet werden müsse. Dieser Rekurs blieb ebenfalls ohne Erfolg (Entscheid vom 17. April 2008).
 
Das in der Folge angerufene Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt - bei welchem Advokat C.________ als Rechtsvertreter der Ehegatten X.________ mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 ausdrücklich auf sein Replikrecht verzichtet, aber (ohne nähere Begründung) die Ansetzung einer "Parteiverhandlung" beantragt und sich dort "weitere Bemerkungen" vorbehalten hatte - wies mit Urteil vom 27. Juli 2009 den Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission ebenfalls ab, ohne dass es dem gestellten Beweisantrag entsprochen hätte.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 11. Januar 2010 führen die Eheleute X.________ gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 47'550.-- festzusetzen, subeventuell die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Appellationsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht findet ein zweiter Schriftenwechsel in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Es besteht vorliegend kein Anlass, dem in der Beschwerdeschrift gestellten diesbezüglichen Antrag zu entsprechen (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2 und E. 2.3 S. 99 f.).
 
2.
 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR. 642.14]). Die Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, sind als Steuerpflichtige durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die fristgerecht (Art. 100 BGG) eingereichte Eingabe ist einzutreten.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführer rügen, das angefochtene Urteil verletze kantonales Recht, weil trotz eines entsprechenden Antrags keine mündliche Verhandlung vor dem Appellationsgericht stattgefunden habe.
 
3.2 Für den geltend gemachten Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung berufen sich die Beschwerdeführer zu Recht nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Diese Garantie findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und der europäischen Organe auf Steuerverfahren wie das vorliegende keine Anwendung (vgl. Urteile 2P.41/2002, E. 5.1, in Pra 2004 Nr. 2 S. 9, 2P.347/2005 vom 3. Januar 2006, E. 1 [und dort zitierte Rechtsprechung]).
 
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) räumt keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis). Nachfolgend ist zu prüfen, ob das kantonale Verfahrensrecht - auf welches sich die Beschwerdeführer berufen - einen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch auf mündliche Anhörung und Beweisabnahme garantiert. Das Bundesgericht überprüft die Verletzung von kantonalem Recht unter dem beschränkten Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 95 BGG).
 
3.4 Die Beschwerdeführer leiten einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zunächst aus § 25 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes vom 14. Juni 1928 (Fassung vom 20. Januar 2005) über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) ab. Danach "kann" der (Gerichts-)Präsident in den Fällen ausserhalb des Geltungsbereiches von Art. 6 Ziff. 1 EMRK - ein solcher liegt hier vor (vgl. vorne E. 3.2) - auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen. Statt dessen kann er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen.
 
Der geltend gemachte Anspruch ist aus § 25 Abs. 3 VRPG damit schon vom Wortlaut der Bestimmung her klarerweise nicht ableitbar. Die Überlegungen des Gerichtspräsidenten in der Vernehmlassung an das Bundesgericht, weshalb er keine mündliche Verhandlung angesetzt hat, sind sodann nachvollziehbar; jedenfalls ist seine Auffassung, die Beschwerdeführer hätten ihren diesbezüglichen Antrag aufgrund ihres ausdrücklichen Verzichts auf das Replikrecht und aufgrund der klaren Aktenlage näher begründen müssen, in keiner Weise willkürlich. Die von den Beschwerdeführern behauptete "ständige Praxis" des Appellationsgerichts, das Urteil könne bloss dann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, sofern die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt werde (vgl. S. 6 der Beschwerdeschrift), ist nicht nachgewiesen (Art. 42 BGG) und lässt sich insbesondere auch nicht auf das in der Beschwerde erwähnte Urteil des Appellationsgerichts vom 20. April 2007 (VGE 789/2006) stützen.
 
3.5 § 27 VRPG, worauf sich die Beschwerdeführer ergänzend berufen und geltend machen, diese Norm sehe ausdrücklich das Recht der Parteien vor, sich mündlich vor dem Gericht zu äussern, hat - soweit hier interessierend - folgenden Wortlaut:
 
" Macht eine Partei von ihrem Rechte, sich schriftlich oder mündlich vor dem Gerichte zu äussern, keinen Gebrauch, so entscheidet das Gericht aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials. (...)."
 
Diese Bestimmung kann - in Bezug auf eine mündliche Äusserungsmöglichkeit - nach grammatikalischer und systematischer Auslegung des Gesetzestextes aber offensichtlich erst dann zur Anwendung kommen, wenn aufgrund von § 25 VRPG überhaupt eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, d. h. der Gerichtspräsident eine solche angesetzt hat. Ein entsprechender Anspruch lässt sich auch aus § 27 VRPG nicht ableiten.
 
Die prozessuale Rüge der Beschwerdeführer vermag damit nicht durchzudringen.
 
4.
 
4.1 In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien in ihrem berechtigten Vertrauen in die von der Steuerbehörde abgegebenen Zusicherungen zu schützen, auch wenn sich der in der Vorausberechnung erwähnte Steuersatz von 30 % als zu tief erwiesen habe (vgl. vorne lit. A und B). Ihr Anwalt sei zwar u.a. während 18 Monaten Sekretär der Steuerrekurskommission gewesen; aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit könne aber nicht abgeleitet werden, dass die falschen Berechnungen der Steuerverwaltung für ihn hätten erkennbar sein müssen. Aufgrund des Umstandes, dass alle am gleichen Tag und im gleichen Couvert zugestellten Vorausberechnungen (betreffend die voraussichtliche Grundstückgewinnsteuer beim allfälligen Verkauf von vier Liegenschaften, vgl. vorne lit. A) einen Steuersatz von 30 % ausgewiesen hätten, habe davon ausgegangen werden können, dass es sich beim ausgewiesenen Steuersatz um den Höchststeuersatz für die Grundstückgewinnsteuer handle. Die Vorbescheide hätten nicht nahe gelegt, in Gesetzestexten oder in einschlägiger Literatur nachzuschlagen.
 
4.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich 2006, S. 130 ff.; Christoph Rohner, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 51 ff. zu Art. 9 BV) ist dies der Fall, (a) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; (b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; (c) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; (d) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (e) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 131 V 472 E. 5 S. 480 f.; vgl. auch Urteil 2C_6/2009 vom 26. August 2009 E. 3.2). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, von vornherein geringer ist als in anderen Rechtsbereichen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 637 mit Hinweisen; Urteile 2C_3/2009 vom 4. August 2009 E. 2.7; 2C_382/2007 vom 23. November 2007 E. 3a).
 
4.3 Vor Bundesgericht ist nur noch streitig, ob die Beschwerdeführer bzw. ihr Rechtsvertreter, dessen Verhalten sie sich anrechnen lassen müssen (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3. S. 69 ff.), die Unrichtigkeit der behördlichen Auskunft, wonach bei einem Verkauf der Liegenschaft F.________ für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ein Steuersatz von bloss 30 % gelte (vorne lit. A), ohne weiteres hätte erkennen können.
 
4.4 § 109 des baselstädtischen Gesetzes vom 12. April 2000 über die direkten Steuern (5. Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer) lautet, soweit hier interessierend:
 
1Der Steuersatz beträgt bei einer Besitzesdauer von weniger als drei Jahren 60 % des steuerbaren Gewinns und ermässigt sich für jeden weiteren Monat Besitzesdauer um 0,5 Prozent. Ab dem 9. Besitzjahr beträgt er einheitlich 30 Prozent.
 
(...)
 
3 Bei Gewinnen aus dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaften (Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen) beträgt der Steuersatz ungeachtet der Besitzesdauer 30 Prozent.
 
4.5 Dass die Beschwerdeführer Liegenschaften im Sinne von § 109 Abs. 3 des Steuergesetzes veräusserten, machen sie nicht geltend, weshalb sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen. Ebenso kann offen gelassen werden, inwieweit bei der Beurteilung, ob die Unrichtigkeit der behördlichen Auskunft ohne weiteres erkennbar war, das persönliche Wissen der in Immobilienangelegenheiten tätigen Beschwerdeführer eine Rolle spielte: Ihr Rechtsvertreter ist patentierter Advokat mit mehrjähriger Berufserfahrung im Steuerrecht, welches er auch u.a. als sein "Fachgebiet" bezeichnet. Ihm musste - selbst ohne Blick in den Gesetzestext - bekannt sein, dass es bei der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer regelmässig wesentlich auf die Besitzesdauer der Liegenschaften ankommt. Dass der - minimale - Steuersatz von 30 % auf dem provisorischen Berechnungsblatt "F.________" (bei der dort ebenfalls angegebenen Besitzesdauer von bloss 4 Jahren und einem Monat) nicht zutreffen kann, war für ihn ohne weiteres erkennbar; zumal die anderen, gleichzeitig mit einem Steuersatz von 30 % eröffneten provisorischen Berechnungen für die übrigen Liegenschaften ausdrücklich auf eine jeweils wesentlich längere Besitzesdauer hinweisen (E.________: 20 Jahre und 8 Monate; G.________: 25 Jahre und 8 Monate; D.________: 71 Jahre und 7 Monate). Unter diesen Umständen durften sich die Beschwerdeführer bzw. ihr Rechtsvertreter nicht auf die erkennbar unrichtige Vorausberechnung der Grundstückgewinnsteuer für die Liegenschaft F.________ verlassen, und sie müssen sich die Veranlagungsverfügung vom 22. November 2006 mit dem - materiell richtigen - Steuerbetrag von Fr. 82'420.-- (vorne E. 1.2) entgegenhalten lassen. Wie weit das Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, die von den Beschwerdeführern anbegehrte Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 47'550.-- selbst bei gegebener Vertrauensgrundlage überhaupt zuliesse, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 65/66 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juni 2010
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
 
Zünd Klopfenstein
 
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