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Informationen zum Dokument  BGer 8C_345/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_345/2010 vom 27.05.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_345/2010
 
Urteil vom 27. Mai 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. März 2010.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. März 2010, mit welchem die Beschwerde des B.________ in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 25. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen vorerst über die notwendigen und möglichen Eingliederungsmassnahmen befinde, bevor über einen allfälligen Rentenanspruch des Versicherten verfügt werde,
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher B.________ u.a. beantragen lässt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und "das Verfahren sei an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen ...",
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist, da durch die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), zumal der Versicherte selbst die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt,
 
dass sodann der Beschwerdeführer nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm durch den Entscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (vgl. zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), zumal die Fragen der Eingliederung und der Rentenberechtigung gegebenenfalls im Rahmen der Anfechtung des Endentscheides vor Bundesgericht gerügt bzw. überprüft werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Mai 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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