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Informationen zum Dokument  BGer 2C_396/2010  Materielle Begründung
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BGer 2C_396/2010 vom 25.05.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_396/2010
 
Urteil vom 25. Mai 2010
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Freiburg.
 
Gegenstand
 
Direkte Bundessteuern und Kantonssteuern 2007 und 2008,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 26. März 2010.
 
Erwägungen:
 
Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg trat am 12. Februar 2010 auf eine Einsprache von X.________ gegen die Ermessensveranlagungen zur direkten Bundessteuer und zur Kantonssteuer 2007 (Einschätzungsanzeige vom 17. Dezember 2008) nicht ein, weil die Einsprache vom 2. Februar 2009 verspätet war. Mit Urteil vom 26. März 2010 wies der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg die diesbezüglichen Rechtsmittel (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer; Rekurs betreffend Kantonssteuer) ab, soweit er darauf eintrat. Unter anderem wies er auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Mai (Postaufgabe 5. Mai) 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die veranlagten direkten Bundessteuern und die Kantonssteuern durch den Kanton Freiburg nochmals überprüfen und die Akten durch die kantonale Steuerverwaltung nochmals öffnen zu lassen und ihn nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu besteuern. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
 
Der Steuergerichtshof hat, unter Hinweis auf die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, erwogen, dass gegen die Veranlagungen per 2007 verspätet Einsprache erhoben worden sei, ohne dass Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht worden wären oder vorliegen würden; sodann erkannte er, dass die Voraussetzungen für eine Revision und damit für eine nachträgliche Neuveranlagung nicht erfüllt seien; bezüglich der in den kantonalen Rechtsmitteln auch erwähnten Veranlagungen für das Jahr 2008 stellte er fest, dass nicht Einsprache erhoben worden sei und kein anfechtbarer Entscheid vorliege. Zu diesem ausschliesslich verfahrensrechtlichen Gegenstand des angefochtenen Urteils lässt sich der Rechtsschrift vom 4./5. Mai 2010 nichts entnehmen, was geeignet wäre aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt haben könnte. Dasselbe gilt in Bezug auf die Unzuständigkeitserklärung des Steuergerichtshofs betreffend den Steuerbezug (Zahlungserleichterungen) sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des kantonalen Rechtsmittels. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde sich von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Mai 2010
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Feller
 
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