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Informationen zum Dokument  BGer 1B_159/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_159/2010 vom 25.05.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_159/2010
 
Urteil vom 25. Mai 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.E.________ und D.E.________,
 
3. F.________,
 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös,
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 12. März 2009 der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig. Das Bezirksgericht widerrief die mit Urteil des Militärgerichts vom 6. Dezember 2005 ausgefällte bedingte Strafe von 20 Tagen Gefängnis und bestrafte A.________ unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren als Gesamtstrafe unter Anrechnung von 169 Tagen erstandener Untersuchungshaft und mit einer Busse von Fr. 300.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt; im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Dem Angeklagten wurde für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer gewaltvermeidenden deliktsorientierten Therapie zu unterziehen. Sodann wurde festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten B.________ und C.E.________ dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist. Schliesslich wurde der Angeklagte zu Genugtuungszahlungen an die Geschädigten B.________, C.E.________ und F.________ verpflichtet.
 
Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft, der Geschädigte B.________ und der Angeklagte A.________ Berufung an. Der Geschädigte B.________ beantragt mit seiner Berufung einen Schuldspruch wegen (eventual-) vorsätzlicher Körperverletzung und eine höhere Genugtuungsverpflichtung. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 25. März 2010 auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2009 nicht ein und überwies die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat mit dem Ersuchen, die Anklage im Sinne der Erwägungen abzuändern und bei der zuständigen Instanz einzureichen. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass ein Nichteintreten auf die Anklage auch im Berufungsverfahren noch möglich sei. Eine (eventual-) vorsätzlich begangene schwere Körperverletzung werde dem Angeklagten in der Anklage nicht vorgeworfen. Um den Anklageprinzip zu genügen bedürfe die Anklage einer entsprechenden Ergänzung.
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 14. Mai 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Der angefochtene Beschluss ist im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ergangen. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst.
 
3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
 
Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden, so tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.).
 
3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben, da im hier zu beurteilenden Fall eine Gutheissung der Beschwerde noch nicht zu einem Endentscheid führen würde.
 
3.3 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen setzt Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG das Vorliegen eines Nachteils rechtlicher Natur voraus, der auch durch einen günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 134 IV 43 E. 2.1 S. 45). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers begründet die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft keinen rechtlich nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dem Beschwerdeführer stehen bei einer allfälligen Bestrafung wegen (eventual-) vorsätzlicher schwerer Körperverletzung die kantonalen Rechtsmittel bzw. die Bundesrechtsmittel offen. Ausserdem würde dem Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch durch eine allfällige Überweisung der Strafsache an das Geschworenengericht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur erwachsen.
 
3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Mai 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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