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Informationen zum Dokument  BGer 9C_366/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_366/2010 vom 21.05.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_366/2010
 
Urteil vom 21. Mai 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. D.________,
 
2. Q.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 11. März 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die mit Einspracheentscheid vom 18. November 2009 bestätigten Verfügungen vom 20. November 2008, mit welchen die Ausgleichskasse des Kantons Zug von D.________ und Q.________ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 23'068.20 forderte,
 
in die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 11. März 2010, mit welchen die von D.________ und Q.________ eingereichten Beschwerden (je separat) abgewiesen wurden,
 
in die von D.________ und Q.________ hiegegen gemeinsam erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eingabe vom 30. April 2010),
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass sich die Beschwerdeführer mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht auseinandersetzen, sondern vielmehr die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente wiederholen, namentlich zur Hauptsache erneut auf den bereits im angefochtenen Entscheid als nicht massgeblich erklärten Umstand hinweisen, dass sie am Konkurs der Firma G.________ AG keine Schuld treffe,
 
dass eine hinreichend begründete Beschwerde bei dieser Sachlage nicht vorliegt,
 
dass dies namentlich auch gilt hinsichtlich des nicht näher substanziierten Vorwurfs, Verwaltung und Vorinstanz hätten den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, für welche Rüge die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt sind,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG umständehalber reduzierte Gerichtskosten zu erheben sind,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung) auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Mai 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Keel Baumann
 
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