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Informationen zum Dokument  BGer 5A_384/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_384/2010 vom 19.05.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_384/2010
 
Urteil vom 19. Mai 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Weber,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
 
Beschwerdegegner,
 
Politische Gemeinde St. Gallen, Rathaus, 9001 St. Gallen,
 
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
 
Gegenstand
 
Immissionsschutz (Nachbarrecht),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2010.
 
In Erwägung,
 
dass die X.________ GmbH mit Eingabe vom 12. Mai 2010 beim Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2010 Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung von Art. 684 ZGB eingereicht hat,
 
dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 31. März 2010, also während des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), zugestellt worden ist;
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
 
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still stehen;
 
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;
 
dass im Fall der Mitteilung des angefochtenen Entscheids während der Gerichtsferien die Frist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt (BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.);
 
dass die dreissigtägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall am Montag 12. April 2010 zu laufen begonnen hat und am Dienstag 11. Mai 2010 abgelaufen ist;
 
dass somit die mit 12. Mai 2010 datierte und am gleichen Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift verspätet eingereicht worden ist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Mai 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Zbinden
 
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