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Informationen zum Dokument  BGer 6B_434/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_434/2010 vom 18.05.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_434/2010
 
Urteil vom 18. Mai 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 12. April 2010.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Betrugs nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
 
Die Vorinstanz führt aus, der Rekurs des Beschwerdeführers genüge den minimalen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Seinem Rechtsmittel wäre aber auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, da die Angezeigten die Voraussetzungen des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB durch ihre Handlungen offensichtlich nicht erfüllten.
 
In seiner Eingabe vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer ausschliesslich seine Sicht der Dinge, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere der Frage der Begründungsanforderungen eines kantonalen Rekurses, auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Seine Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG insoweit nicht. Im Übrigen ist er als Geschädigter, der nicht Opfer ist, in der Sache nicht beschwerdelegitimiert (BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
 
Schneider Arquint Hill
 
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