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Informationen zum Dokument  BGer 5A_242/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_242/2010 vom 17.05.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_242/2010
 
Urteil vom 17. Mai 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen,
 
Beschwerdegegner
 
Betreibungsamt Y.________.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss für die zweite Liegenschaftsschätzung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 12. März 2010.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesgericht mit Eingabe vom 30. März 2010 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 12. März 2010 betreffend Leistung des Kostenvorschusses für die zweite Schätzung der Liegenschaft abgefochten. Nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und nach Zustellung der Verfügung betreffend Leistung des Kostenvorschusses hat sie den Kostenvorschuss geleistet und ihre ursprüngliche Eingabe mit einer weiteren vom 10. Mai 2010 ergänzt.
 
2.
 
Der abgefochtene Entscheid vom 12. März 2010 ist der Beschwerdeführerin am 20. März 2010 zugestellt worden, womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) aufgrund der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) am Mittwoch, 14. April 2010, abgelaufen ist. Die Eingabe vom 10. Mai 2010 ist damit verspätet und unzulässig.
 
3.
 
3.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
 
3.2 Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat hauptsächlich erwogen, es habe bereits in seinem Entscheid vom 30. Dezember 2009 festgestellt, dass die Höhe des am 13. November 2009 für die zweite Schätzung der Liegenschaft erhobenen Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- nicht zu beanstanden sei; es habe deshalb die dagegen gerichtete Beschwerde vom 1. Dezember 2009 abgewiesen, jedoch das Betreibungsamt angewiesen, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erneut anzusetzen. Dieser Aufforderung sei das Betreibungsamt in seiner Verfügung vom 4. Februar 2010 nachgekommen, ohne dabei aber die Höhe des Vorschusses in Wiedererwägung zu ziehen. Gegenstand der Verfügung vom 4. Februar 2010 sei daher einzig, bis zu welchem Zeitpunkt der betragsmässig bereits feststehende Vorschuss zu bezahlen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Verfügung mit Bezug auf die Fristansetzung nicht angefochten.
 
3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser den Entscheid tragenden Haupterwägung nicht auseinander und sagt nicht, inwiefern das Obergericht damit Bundesrecht verletzt hat. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Mai 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Zbinden
 
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