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Informationen zum Dokument  BGer 9C_43/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_43/2010 vom 05.05.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_43/2010
 
Urteil vom 5. Mai 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
E.________,
 
vertreten durch die R.________ AG,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Luzern,
 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 25. November 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 13. November 2007 setzte die Ausgleichskasse Luzern gegenüber E.________ die für das Jahr 2001 geschuldeten Beiträge aus selbstständiger Erwerbtätigkeit auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von (gerundet) Fr. 3'204'600.- (massgebendes Einkommen: Fr. 3'583'733.-; investiertes Eigenkapital: Fr. 10'352'000.-) fest. Diese Beiträge basieren auf den der Kasse am 17. September 2007 vom Steueramt gemeldeten Werten für die Veranlagung der direkten Bundessteuer, Periode 2001. Die hiegegen erhobene Einsprache des E.________ hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. August 2008 teilweise gut und liess einen Verlust aus dem Vorjahr von Fr. 11'325.- im Beitragsjahr zum Abzug zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde des E.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 25. November 2009 ab.
 
C.
 
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei das massgebende AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2001 auf Null festzusetzen.
 
Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Streitig ist, ob im Beitragsjahr 2001 einerseits die Verlustvorträge aus den Jahren 1997 und 1998 (insgesamt Fr. 3'162'913.-) und anderseits die Rückstellung für ein 1995 gewährtes Darlehen in Höhe von Fr. 500'000.- zum Abzug berechtigt sind.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV), die zeitliche Bemessung der Beiträge (Art. 22 AHVV) und die Aufgaben der Steuerbehörden (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 1 AHVV; vgl. auch Art. 27 AHVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für seine Ausführungen, wonach unter der bis Ende 2000 gültig gewesenen Rechtslage (Vergangenheitsbemessung mit zweijähriger Beitrags- und Bemessungsperiode; Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung) das Bundesgericht die Anerkennung periodenübergreifender Verlustverrechnungen - wie sie im Recht der direkten Bundessteuer zugelassen sind (ab 1. Januar 1995 [bis zur Einführung der Pränumerandobesteuerung in allen Kantonen per 1. Januar 2003]: Art. 31 DBG) - im Bereich des AHV-Beitragsrechts abgelehnt hat (ZAK 1951 S. 461 f., EVGE 1960 S. 29, ZAK 1988 S. 452 f. E. 6, AHI 1994 S. 140 E. 4a, SVR 2006 AHV Nr. 17 S. 64 E. 5 mit Hinweisen [H 46/05]; vgl. auch SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 30 E. 4.3.3 [H 64/06]). Richtig ist auch, dass erst mit der Umstellung auf die Gegenwartsbemessung mit einjähriger Beitrags- und Bemessungsperiode (Art. 22 Abs. 1 AHVV; Art. 22 Abs. 2 Satz 1 AHVV in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) durch die Verordnungsänderung vom 1. März 2000 (AS 2000 1441 ff.; in Kraft getreten am 1. Januar 2001) die periodenübergreifende Verlustrechnung für zulässig erklärt wurde (in BGE 133 V 105 publizierte Rechtsprechungsänderung). Darauf wird verwiesen.
 
3.2 Die Erhebung der Beiträge Selbstständigerwerbender für Kalenderjahre vor 2001 ist, wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt erwog, nach bisherigem Recht vorzunehmen (Abs. 1 Übergangsbestimmungen; AS 2000 1449). Das Bundesgericht hat überdies entschieden, dass sich die Zulässigkeit einer Verrechnung nach den bis Ende 2000 gültig gewesenen Bestimmungen richtet, wenn ein Verlust vor 2001 eingetreten und verbucht worden ist (hiezu das bereits zitierte Urteil SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29 E. 4.3.3 [H 64/06]). Es verhält sich diesbezüglich analog zum Recht der direkten Bundessteuer, wo für die Ermittlung von Verlustvorträgen aus den Jahren vor der (je nach Kanton zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt erfolgten) Umstellung auf die einjährige Gegenwartsbemessung die frühere Regelung (Art. 31 DBG) massgebend ist, während dieselbe Frage für nach der Umstellung entstandene Verluste durch Art. 211 (in Verbindung mit Art. 41) DBG beantwortet wird (BGer. a.a.O. mit Hinweisen). Beitragsrechtlich bleibt die periodenübergreifende Verrechenbarkeit somit nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Verluste beschränkt, welche im Jahr 2001 oder später eingetreten sind und verbucht wurden.
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz entschied, die aus den Jahren 1997/1998 stammenden Verlustüberschüsse des Beschwerdeführers, welche von der Steuerbehörde in der Steuerveranlagung 2001B zur Verrechnung zugelassen wurden, seien für die Bemessung des beitragspflichtigen Einkommens 2001 nicht zu berücksichtigen. Des Weitern hätte die im Steuerjahr 2001 geltend gemachte Rückstellung für das im Jahr 1995 gewährte und bereits damals gefährdet gewesene Darlehen schon 1995 erfolgen müssen; die Steuermeldung an die Ausgleichskasse sei daher zu Recht mit der entsprechenden Aufrechnung erfolgt. Weil eine betrieblich bedingte Rückstellung für das Jahr 1995 auch AHV-beitragsrechtlich bereits bei deren Bildung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG einkommensmindernd zu berücksichtigen gewesen wäre, könne im Beitragsjahr 2001 keine Verlustverrechnung betreffend einen im Jahr 1995 eingetretenen Verlust vorgenommen werden.
 
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits Art. 31 DBG habe eine Verrechnung von Verlustüberschüssen aus drei vorangegangenen Bemessungsperioden vorgesehen, weshalb die Verlustüberschüsse aus den Jahren 1997 und 1998 selbst bei Anwendung dieser Bestimmung vom massgebenden Einkommen 2001 abziehbar seien. Darüber hinaus müsse die Anwendbarkeit der Art. 31 und 211 DBG intertemporalrechtlich differenzierter betrachtet werden, als dies die Vorinstanz getan habe. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 211 DBG reiche die Vortragsfrist von sieben Jahren auch in Perioden zurück, welche noch der Vergangenheitsbemessung unterlagen. Lediglich für die massliche Ermittlung der bis zur Einführung der Gegenwartsbemessung noch nicht verrechneten Verlustvorträge sei auf Art. 31 DBG abzustellen. Damit seien die bei der direkten Bundessteuer anerkannten Verlustvorträge aus den Jahren 1997 und 1998, zusätzlich zum unbestrittenermassen abzugsberechtigten Verlust in Höhe von Fr. 11'325.-, zum Abzug zuzulassen. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach das Darlehen bereits im Geschäftsjahr 1995 hätte zurückgestellt werden müssen und entsprechend damals einkommensmindernd zu berücksichtigen gewesen wäre, sei unzutreffend. Weil für die Verlustrechnungsperiode im Jahre 2001 mangels einer anderen Rechtsgrundlage Art. 211 DBG Anwendung finde und entsprechend Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren verrechnet werden könnten, sei das sozialversicherungsrechtlich massgebende Einkommen gegenüber der Faktorenmeldung für das Beitragsjahr 2001 selbst dann zusätzlich um das Darlehen in Höhe von Fr. 500'000.- zu kürzen, wenn der Vorinstanz darin gefolgt würde, dass eine entsprechende Rückstellung bereits im Geschäftsjahr 1995 hätte erfolgen müssen.
 
5.
 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Unter Herrschaft der Vergangenheitsbemessung war eine steuerrechlich zulässige periodenübergreifende Verlustrechnung im Beitragsrecht der AHV ausgeschlossen und Art. 31 DBG - obwohl vom Verweis in Art. 18 Abs. 1 AHVV grundsätzlich erfasst (BGE 133 V 105 E. 4.2 S. 107) - somit nicht anwendbar (E. 3.1 hievor). Nach den zutreffenden und unbestritten gebliebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid hätte das 1995 gewährte und gemäss den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts bereits damals gefährdet gewesene Darlehen auch in jenem Jahr mit einer entsprechenden Rückstellung einberechnet werden müssen, weil betrieblich bedingte Rückstellungen (auch) AHV-beitragsrechtlich bei ihrer Bildung einkommensmindernd zu berücksichtigen sind (Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG; SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29 E. 4.2 [H 64/06]). Nach der bis Ende 2000 gültig gewesenen, für die fraglichen, aus den Jahren 1995, 1997 und 1998 stammenden und damit vor 2001 eingetretenen Verluste massgeblichen Rechtslage, wonach periodenübergreifende Verlustverrechnungen kategorisch ausgeschlossen wurden (E. 3.1 und 3.2; vgl. auch Urteil 9C_154/2008 vom 18. August 2008 E. 3.3), ist eine Abwälzung auf das Jahr 2001 somit nicht möglich. Weil die im Streit stehenden Verluste vor 2001 eingetreten sind, ändert daran auch Art. 211 DBG nichts, der nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers bis zum Inkrafttreten des Art. 18 Abs. 1bis AHVV am 1. Januar 2008 grundsätzlich im Beitragsrecht der AHV heranzuziehen war und der für das Recht der direkten Bundessteuern den Abzug von Verlusten aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren erlaubt. Die Vorinstanz hat somit die - periodenübergreifende - Verrechenbarkeit der Verlustvorträge aus den Jahren 1997 und 1998 (insgesamt Fr. 3'162'913.-) und die Rückstellung für ein Darlehen aus dem Jahre 1995 (in Höhe von Fr. 500'000.-) in bundesrechtskonformer Weise verneint und den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2008 zu Recht bestätigt.
 
6.
 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Mai 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
Borella Bollinger Hammerle
 
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