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Informationen zum Dokument  BGer 9C_348/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_348/2010 vom 30.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_348/2010
 
Urteil vom 30. April 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2010 (betreffend Ablehnung des Erlasses der Kinderrentenrückforderung zufolge Nichtmeldung des Lehrabbruches),
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung insbesondere bezüglich der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass der Beschwerdebegründung auch sonst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, zumal diese in weiten Teilen nicht sachbezogen ist,
 
dass die Beschwerde den genannten gesetzlichen Mindestanforderungen damit nicht genügt,
 
dass die Beschwerde zudem Anträge enthält, welche gar nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheides bilden,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. April 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Helfenstein Franke
 
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