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Informationen zum Dokument  BGer 4A_192/2010  Materielle Begründung
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BGer 4A_192/2010 vom 30.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_192/2010
 
Urteil vom 30. April 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtbezahlen des Kostenvorschusses,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 31. August 2009 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. März 2010.
 
In Erwägung,
 
dass A.________ (Beschwerdeführer) vom Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 31. August 2009 verpflichtet wurde, B.________ (Beschwerdegegner) gestützt auf einen Darlehensvertrag Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Dezember 2005 zu bezahlen;
 
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 31. August 2009 beim Kantonsgericht Schwyz Berufung erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass das Kantonsgericht Schwyz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 3. November 2009 abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ansetzte;
 
dass das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. November 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Februar 2010 nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht Schwyz mit Nachfristansetzung vom 25. Februar 2010 unter Hinweis auf die Nichteintretensfolge angehalten wurde, den Kostenvorschuss bis zum 8. März 2010 zu leisten;
 
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, weshalb das Kantonsgericht Schwyz auf die Berufung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. März 2010 nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. April 2010 erklärte, das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 31. August 2009 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. März 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 31. August 2009 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
 
dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht gerügt werden kann, sondern einzig die Rüge zulässig ist, das kantonale Gericht habe das kantonale Verfahrensrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewendet (vgl. Art. 95 f. BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern in Bezug auf die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. März 2010 lediglich eine Verletzung "der beiden Gesetzartikel 117 a.&b. ZPO und 118 a.b.c. ZPO" rügt, jedoch nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewendet hätte;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichts Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. April 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Leemann
 
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