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Informationen zum Dokument  BGer 8C_827/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_827/2009 vom 26.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_827/2009
 
Urteil vom 26. April 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________,
 
vertreten durch Advokat Alain Joset,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
 
25. August 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
M.________, geboren 1955, war als gelernter Feinmechaniker bei der R.________ AG als Monteur beschäftigt. Wegen Cervicalgien und Lumbalgien war er gemäss Bericht seiner Hausärztin Frau Dr. med. S.________ vom 30. November 2005 seit dem 4. November 2003 arbeitsunfähig. Nach Einholung eines Gutachtens des Zentrums X.________, Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der Eidgenössischen Invalidenversicherung, vom 4. September 2007, sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland M.________ mit Verfügung vom 15. November 2007 ab 1. November 2004 eine halbe Invalidenrente zu unter Annahme, dass dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags mit einer Leistungseinbusse von 30% zumutbar sei (Invaliditätsgrad: 53%).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. August 2009 ab.
 
C.
 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland und die IV-Stelle Aargau, welche die Abklärungen durchgeführt hatte, sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig ist einzig das der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführer rügt den vorinstanzlich bestätigten vollständigen Verzicht auf Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom statistischen Durchschnittslohn (s. BGE 129 V 472 E. 4 S. 481 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4). Hierbei handelt es sich - anders als bei der Frage nach der konkreten Höhe eines Abzugs, welche typischerweise Ermessenscharakter hat - um eine Rechtsfrage (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
4.
 
4.1 Beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Der mit Blick auf die Behinderung gewährte Abzug ist nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei rechtfertigt es sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen. Vielmehr ist der Einfluss aller genannten Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände von der Verwaltung im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der insgesamt zulässige Abzug vom statistischen Lohn ist unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf höchstens 25% begrenzt (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79 f.). Soweit die persönlichen und beruflichen Merkmale des konkreten Einzelfalles bereits im Rahmen der Ermittlung der hypothetischen Vergleichsgrössen berücksichtigt wurden, vermögen dieselben lohnbestimmenden Einflussfaktoren nicht zusätzlich auch noch einen Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen zu rechtfertigen (Urteil U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.6.3).
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nur noch einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nachgehen und sei in der Leistung aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden zusätzlich eingeschränkt. In persönlicher Hinsicht sei sein Alter zu berücksichtigen, dass er elsässisch, französisch dagegen nur als Fremdsprache spreche und lediglich über eine Grenzgängerbewilligung verfüge.
 
4.2.1 Der behinderungsbedingten Einschränkung wurde bereits mit der um 30% verminderten Arbeitsfähigkeit ausreichend Rechnung getragen. So erachteten die Gutachter des Zentrums X.________ eine leidensangepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar, wobei das Rendement auf 70% eingeschätzt wurde. Dementsprechend hat die IV-Stelle das aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE; Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", Durchschnittslohn für Männer, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]) ermittelte Invalideneinkommen um 30% gekürzt. Zumal weil aus internistischer, orthopädischer und neurologischer Sicht bezüglich der Verweistätigkeit keine zeitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit genannt wurden und der Psychiater lediglich eine leichtgradige depressive Episode diagnostizierte, besteht kein Anlass, die gesundheitliche Beeinträchtigung über das um 30% reduzierte Arbeitspensum hinaus zusätzlich mittels eines Abzuges vom Tabellenlohn zu berücksichtigen.
 
4.2.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, hier also im Jahr 2004, massgebend (BGE 128 V 174, 129 V 222). Das Alter des damals 49-jährigen Versicherten fällt mit Blick auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276) nicht ins Gewicht; so wurde ein diesbezüglicher Abzug im Fall eines 53-jährigen Versicherten verneint (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79).
 
4.2.3 Die Behauptung, der Grenzgängerstatus wirke sich im vorliegenden Fall unvorteilhaft aus, wird in der Beschwerde nicht näher begründet und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der französische Staatsangehörige als Grenzgänger benachteiligt sein soll.
 
Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand der mangelnden Sprachkenntnisse. Der Versicherte vermag sich als Grenzgänger ohne Weiteres in seinem elsässischen Dialekt zu verständigen. So ergaben sich anlässlich der Begutachtung im Zentrum X.________ keinerlei Verständigungsschwierigkeiten. Inwiefern der Beschwerdeführer, der als Monteur von seinem vormaligen Arbeitgeber weltweit (etwa USA, Kanada, Russland, Korea) eingesetzt wurde, im Rahmen der ihm heute noch zugemuteten einfachen und repetitiven Tätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt aus sprachlichen Gründen eingeschränkt soll, ist nicht nachvollziehbar.
 
4.3 Damit sprechen sämtliche zu berücksichtigenden Kriterien gegen die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs. Der angefochtene Entscheid begründet daher keine Bundesrechtswidrigkeit. Es besteht kein Anlass für die beantragten weiteren Abklärungen.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. April 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Durizzo
 
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