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Informationen zum Dokument  BGer 8C_46/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_46/2010 vom 26.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_46/2010
 
Urteil vom 26. April 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
P.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Pedergnana,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin
 
Dr. Kathrin Hässig, Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti ZH,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. November 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
P.________, geboren 1946, arbeitete mit einem Pensum von 90% als Arztsekretärin für die Chirurgen X.________ und Y.________ und war bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 18. April 2004 wurde sie als Fussgängerin im Bereich der Zufahrt zum Parkplatz verschiedener Wohnliegenschaften von einer Lernfahrerin mit einem Personenwagen angefahren. Bei zeitlicher und örtlicher Desorientiertheit, einer Amnesie für das Ereignis, einer Perseveration, einer druckdolenten Lendenwirbelsäule, einer Rissquetschwunde am Kopf occipital sowie Schmerzen in der rechten Schulter wurde sie ins Spital A.________ eingeliefert, wo sie stationär bis zum 24. April 2004 hospitalisiert blieb. Nachdem die AXA in Bezug auf die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) erbracht hatte und die Versicherte ab 7. Juni 2004 wieder zu 50% und ab 12. Juli 2004 zu 100% arbeitsfähig war, stellte die Unfallversicherung mit Verfügung vom 24. September 2007 sämtliche Leistungen per 1. Februar 2007 ein und hielt mit Einspracheentscheid vom 3. März 2008 am verfügten folgenlosen Fallabschluss fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der P.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2009 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________ sinngemäss beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheids sei die Unfallkausalität der anhaltend geklagten Beschwerden zu bejahen und die AXA zu verpflichten, hiefür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen sind im kantonalen Entscheid richtig dargestellt worden. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Bei den vor Bundesgericht erstmals neu eingereichten Unterlagen sowie der neuen Tatsachenbehauptung, wonach die Beschwerdeführerin trotz attestierter voller Arbeitsfähigkeit ab 12. Juli 2004 ihr angestammtes 90%-Pensum nicht mehr ohne unfallbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit habe ausüben können, handelt es sich um unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG), welche hier unbeachtet bleiben müssen.
 
4.
 
4.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die umfassenden bildgebenden Untersuchungen unmittelbar nach dem Unfall keine Hinweise auf frische traumatische Läsionen zeigten, dass demgegenüber jedoch degenerative Veränderungen nicht nur an der unteren Lendenwirbelsäule, sondern auch an der Halswirbelsäule (HWS) gefunden wurden. Insbesondere auf Höhe von C5/C6 sowie C6/C7 beschrieb Dr. med. B.________ am 19. April 2004 eine beträchtliche unfallfremde Unkovertebralarthrose mit zum Teil recht deutlicher Einengung der Foramina intervertebralia beidseits.
 
4.2 Das kantonale Gericht hat mit angefochtenem Entscheid, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass die AXA ihre Leistungspflicht ab 1. Februar 2007 zu Recht verneint hat, weil das somatische Leiden spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Unfall vom 18. April 2004 zurückzuführen war und es an der Unfalladäquanz der geltend gemachten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Gesundheitsstörungen fehlt.
 
4.3 Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Von organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25, 8C_216/2009 E. 2 mit Hinweisen). Klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen (vgl. Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. Februar 2007 S. 5) lassen für sich allein nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (Urteil 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69, 8C_744/2007 E. 4.5 und 4.6; vgl. auch Urteil 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ab 1. Februar 2007 noch organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen feststellbar waren. Nichts anderes gilt hinsichtlich der geklagten Beschwerden am gesamten linken Bein. Zudem bejahten sowohl Dr. med. D.________ als auch Dr. med. C.________ die Unfallkausalität basierend auf der Beweisregel "post hoc, ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Diese natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfallbedingt sein müssten, wenn eine vorbestehende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei war, ist unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, sofern der Unfall - wie hier (vgl. hievor E. 4.1) - keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und namentlich keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06; Urteil 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4). Hinsichtlich der anhaltend über den 1. Februar 2007 hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden konnte die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang unter den gegebenen Umständen praxisgemäss offen lassen, da es diesbezüglich jedenfalls an der für die Leistungspflicht im Weiteren vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehlt (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Urteil 8C_893/2009 vom 5. Dezember 2009 E. 5.2).
 
4.4 Das kantonale Gericht hat die Unfalladäquanz der organisch nicht objektiv ausgewiesenen, über den 1. Februar 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nach der einschlägigen Rechtsprechung geprüft und zu Recht verneint. Den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist nichts beizufügen.
 
5.
 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
 
6.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. April 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Hochuli
 
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