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Informationen zum Dokument  BGer 6B_163/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_163/2010 vom 23.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_163/2010
 
Urteil vom 23. April 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
 
2. A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Strafverfahrens (fahrlässige schwere Körperverletzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 24. November 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ hielt am 1. Juli 2009 um 11 Uhr 45 sein Wohnmobil nach einer Kreiselausfahrt kurz an (um seinen Mitfahrer aussteigen zu lassen, der zwei Riegelhäuser filmen wollte), fuhr dann auf der geraden, ansteigenden Strasse 150 m weiter, stoppte an der rechten Strassenseite, schaltete die Warnblinker ein und wartete auf den Mitfahrer. In dieser Lage blockierte das Wohnmobil den eigenen (rechten) Fahrstreifen mehr als hälftig und den rechts daran anschliessenden Radweg vollständig. Nachdem der Mitfahrer wieder eingestiegen war, hörten sie vom Fahrzeugheck her ein Geräusch. Als sie nachschauten, lag hinter dem Fahrzeug der Radfahrer X.________ (Jg. 1942). Er war vom Kreisel herkommend mit seinem Rennrad ungebremst in das Heck des Wohnmobils gefahren. Nach einem Arztzeugnis des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom 22. September 2009 wäre er ohne Reanimation am Unfallort verstorben. Es bestehen komplette Tetraplegie und hypoxische Hirnschädigung.
 
B.
 
Das Bezirksamt Arbon stellte am 7. September 2009 die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) gegen A.________ gemäss § 137 Abs. 1 StPO/TG ein. Das verkehrswidrig abgestellte Wohnmobil wäre bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit rechtzeitig zu erkennen gewesen. Die Kausalität sei nicht gegeben. Damit fehlten zureichende Gründe für eine weitere Strafuntersuchung.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau genehmigte diese Einstellungsverfügung am 16. September 2009.
 
Die Anklagekammer des Kantons Thurgau wies die Beschwerde von X.________ am 24. November 2009 ab.
 
C.
 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil der Anklagekammer sowie die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache dem zuständigen Gericht zur Verurteilung von A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu überweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer ist als Opfer gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG grundsätzlich zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG). Obwohl er nicht darlegt, inwiefern sich das angefochtene Urteil auf seine Zivilforderungen auswirken kann, ist auf die Beschwerde einzutreten, weil das offenkundig ist (vgl. BGE 131 IV 195 E. 1.1.1).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Einstellung des Strafverfahrens verletze § 137 StPO/TG und Bundesrecht. Die Strasse beschreibe nach dem Kreisel eine Rechtskurve. Das Wohnmobil sei an einer unübersichtlichen Stelle abgestellt worden. Es sei vom Kreiselverkehr aus "kaum zu sehen" und nur auf eine "Distanz von maximal 35 - 40 m sichtbar" gewesen. Auch sei nicht ersichtlich gewesen, ob es sich bewegt habe oder nicht. Weder habe er mit diesem Hindernis rechnen müssen (Art. 26 Abs. 1 SVG; Art. 40 Abs. 3 VRV) noch sei ein Pannensignal aufgestellt worden (Art. 23 Abs. 2 VRV). Nach der Kreiseldurchfahrt habe er sich auf den Fussgängerstreifen konzentrieren müssen und sei dann wahrscheinlich - wie bei Radrennfahrern üblich - in die Pedale getreten und auf "kurze Sichtdistanz" gefahren. Diese kurze Unaufmerksamkeit wiege nicht schwer und habe den Kausalzusammenhang nicht unterbrechen können.
 
3.
 
Die Vorinstanz geht davon aus, dass gemäss § 137 StPO/TG im Zweifelsfall Anklage zu erheben ist (mit Verweisung auf das Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3). Im Zentrum stehe die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs. Bei dieser Beurteilung gebe es für Radfahrer keine Besonderheiten. Sie müssten auch beim Beschleunigen aufmerksam sein (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV) und mit Hindernissen rechnen. Jedes vorausfahrende Fahrzeug könnte aus den mannigfaltigsten Gründen bremsen oder anhalten. Das Wohnmobil sei zwar verkehrswidrig abgestellt bzw. angehalten gewesen, woran die eingeschalteten Warnblinker nichts änderten, aber es habe nicht übersehen werden können. Das eigene Verhalten des Beschwerdeführers unterbreche die Kausalität.
 
4.
 
Wenn zureichende Gründe für eine weitere Strafverfolgung fehlen, ist die Untersuchung einzustellen (§ 137 Abs. 1 StPO/TG).
 
4.1 Der Beschwerdegegner wurde vom Bezirksamt mit Strafverfügung vom 24. August 2009 gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen Parkierens auf einem Radstreifen und missbräuchlicher Verwendung der Warnblinker gebüsst. Aufgrund der Fotodokumentation und entgegen der Beschwerde (oben E. 2) ist festzustellen, dass das Heck des angehaltenen Wohnmobils bereits vom Kreisel aus (vor der Kreiselausfahrt) sichtbar war und dass - auch wenn die Strasse sachte nach rechts dreht - von einer Rechtskurve oder einer unübersichtlichen Stelle nicht die Rede sein kann. Es war trocken. Die Sicht war klar. Das Wohnmobil mit den blinkenden Warnlichtern war für den Beschwerdeführer seit einer Distanz von mindestens 150 m durchgehend sichtbar. Seine Vorbringen richten sich gegen die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), so dass darauf nicht weiter einzutreten ist.
 
4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür vor, weil sie das Verhalten und Verschulden des Beschwerdegegners nicht oder unzulänglich einbezogen habe. Die Vorinstanz betont indessen das verkehrsregelwidrige Verhalten des Beschwerdegegners und berücksichtigt es bundesrechtskonform. Einer weiteren Abwägung bedurfte es in der Kausalitätsfrage nicht.
 
Der Willkürvorwurf ist auch im folgenden Zusammenhang unbegründet: In ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme führte die Staatsanwaltschaft aus, sie verzichte gemäss Art. 54 StGB auf ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und hoffe, dass ihm Haftpflichtansprüche zustünden. Die Vorinstanz hält ihrerseits fest, möglicherweise gehe es dem Beschwerdeführer nicht zentral um die strafrechtliche Seite, sondern um sein Haftpflichtverfahren. Diesbezüglich möge ein Hinweis auf Art. 59 Abs. 1 SVG erlaubt sein.
 
Diese Bemerkungen stellen weder eine "geradezu zynische Argumentation" noch eine gegen Art. 9 BV verstossende Behandlung des rechtsuchenden Bürgers dar. So ist ein Opfer zur Beschwerde nur legitimiert, "wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann" (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; oben E. 1). Das Opferhilfegesetz räumt ihm seine strafprozessuale Stellung zur leichteren Durchsetzung seiner Zivilansprüche ein. Der Strafanspruch steht dagegen dem Staate zu.
 
4.3 In Betracht kommt eine fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB). Dabei steht, wie die Vorinstanz annimmt, die Frage der Kausalität im Zentrum. Der Beschwerdegegner hielt sorgfaltswidrig an. Sein Verhalten war eine Ursache (conditio sine qua non) des Unfalls im Sinne der Bedingungstheorie. Auch die Voraussetzungen der Adäquanz sind grundsätzlich gegeben. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens war sein Verhalten geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Diese adäquate Kausalität ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle mitverursachenden Faktoren - wie namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
 
Jeder Verkehrsteilnehmer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss so fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV).
 
Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Rennrad ungebremst in das Heck des (vorschriftswidrig anhaltenden) Wohnmobils, obwohl er seit einer Distanz von 150 m das stillstehende Wohnmobil mit seinen blinkenden Warnlichtern sehen konnte oder hätte sehen können. Nichts hinderte ihn zu bremsen. Die Sache lässt sich nur so erklären, dass er auf "kurze Sicht" (oben E. 2), d.h. blindlings, fuhr. Diese Fahrweise stellt nicht eine lediglich untergeordnete Unaufmerksamkeit dar. Sie erscheint als qualifizierte Unvorsicht, mit der schlechthin nicht gerechnet werden muss und die das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdegegners in den Hintergrund drängt. Die Vorinstanz nimmt deshalb zutreffend eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs an. Der Erfolg im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB lässt sich dem Beschwerdegegner nicht zurechnen.
 
4.4 Vergleichsweise kann auf BGE 106 IV 398 hingewiesen werden. Ein Arbeiter hatte einen Lastwagenanhänger (une remorque) auf Trottoir und Strasse parkiert (parquée à cheval). Der Anhänger war weder mit Lichtern noch mit einem Pannensignal gesichert, jedoch unter einer Strassenlaterne abgestellt. An diesem Dezembertag war es um 7 Uhr noch dunkel. Es herrschte sehr schlechtes Wetter. Es regnete. Ein eisiger Wind wehte. Die Sicht war schlecht. Um 7.20 Uhr fuhr ein Motorfahrradfahrer in den Anhänger. Das Bundesgericht verneinte aufgrund der Wetterbedingungen (en raison des conditions atmosphériques très mauvaises) eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Verhalten des Opfers, das mit gesenktem Kopf gefahren war (E. 3c). Damit lagen in diesem Fall ganz andere Bedingungen vor als im hier zu beurteilenden.
 
4.5 Die Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (Art. 9 BV). Die Strafuntersuchung wurde aufgrund einer bundesrechtskonformen vorfrageweisen Prüfung einer Tatbestandserfüllung von Art. 125 Abs. 2 StGB eingestellt. Eine willkürliche, d.h. schlechterdings unhaltbare, Auslegung und Anwendung von § 137 StPO/TG ist zu verneinen.
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Briw
 
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