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Informationen zum Dokument  BGer 5A_186/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_186/2010 vom 20.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_186/2010
 
Verfügung vom 20. April 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Oberland,
 
Dienststelle Oberland West,
 
Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
 
Gegenstand
 
Einkommenspfändung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern,
 
in Erwägung:
 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. April 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), unter Hinweis darauf, dass die mit dem Beschwerderückzug gestellten weiteren Begehren infolge der Abschreibung gegenstandslos werden,
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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