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Informationen zum Dokument  BGer 9C_182/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_182/2010 vom 15.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_182/2010
 
Urteil vom 15. April 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
P.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 18. August 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1960 geborenen, als kaufmännischer Bankangestellter tätig gewesenen, P.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab Februar 1999 zu. Eine revisionsweise Erhöhung der Rente lehnte sie mit Verfügung vom 12. Mai 2005 ab. Am 24. Juli 2006 erfolgte ein operativer Eingriff (Dekompression Nervenwurzel L5 rechts über Hemilaminektomie L5 rechts und Sequesterektomie). Nachdem P.________ mit Gesuch vom 11. Juni 2007 erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte, stellte die IV-Stelle gestützt auf Berichte der Orthopädischen Klinik A.________ vom 26. Juli 2006 (provisorischer Austrittsbericht) und 18. Oktober 2007 sowie dem orthopädischen Gutachten des Dr. med. S.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Dezember 2007 mit Vorbescheid vom 8. Januar 2008 die Aufhebung der halben Rente in Aussicht, was sie am 7. April 2008 für den darauf folgenden Monat verfügte.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Januar 2010 ab.
 
C.
 
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle "zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere die halbe Rente weiterhin auszurichten".
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hiezu gehört insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteile 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008, E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97).
 
2.
 
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Dabei steht in Frage, ob die IV-Stelle die halbe Rente zu Recht aufgehoben hat. Die Vorinstanz hat die relevanten Bestimmungen und Grundsätze über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) und den massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), auf welche verwiesen wird, insbesondere gestützt auf das durchaus substanzielle und in seinen Schlussfolgerungen überzeugende Gutachten des Dr. med. S.________ festgestellt, dass beim Beschwerdeführer im massgebenden Vergleichszeitraum und damit nach der Operation der Diskushernie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und er nunmehr in einer leichten angepassten Tätigkeit zu 70-75 % arbeitsfähig ist. Insbesondere hat die Vorinstanz einlässlich dargetan, weshalb die davon abweichenden Einschätzungen der Dres. med. V.________ und I.________ nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen.
 
2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag im Lichte der gesetzlichen Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) an der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nichts zu ändern.
 
Seine Kritik beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dem Gutachten des Dr. med. S.________ die Arztberichte der Dres. med. V.________ (vom 25. Februar 2008) und I.________ (vom 9. Juni 2008) mit abweichenden Einschätzungen gegenüberzustellen, welchen das kantonale Gericht zutreffend den Beweiswert abgesprochen hat, was als appellatorische und damit unzulässige Kritik nicht zu hören ist (Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 3 mit Hinweis). Die darüber hinausgehenden Einwände vermögen nicht darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonst bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) sein sollte:
 
Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche und offensichtlich unrichtige konkrete Beweiswürdigung der medizinischen Aktenlage durch die Vorinstanz rügt und geltend macht, bei Dr. med. S.________ habe "keine ernsthafte Untersuchung" stattgefunden, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei um ein genügend ausführliches Gutachten handelt, welches die Vorakten berücksichtigt und nachvollziehbare Schlussfolgerungen zieht. Angesichts der erhobenen Befunde ist durchaus schlüssig, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine angepasste Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 70-75 % zumutbar ist. Dass die Schmerzen auf Grund eines Schmerztagebuches hätten abgeklärt werden müssen, wie der Beschwerdeführer verlangt, kann, auch in Anbetracht des geringen Beweiswertes einer solchen Vorkehr, nicht gesagt werden. Der beschwerdeführerische Verweis auf die angebliche Kürze der Untersuchung und die Länge des Gutachtens, welches immerhin neun Seiten umfasst, verfängt ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer übersieht zudem die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Deshalb vermag eine durch den behandelnden Arzt erstellte abweichende Zumutbarkeitsschätzung für sich allein das Ergebnis der fachärztlichen Expertise nicht umzustossen, ohne dass zusätzliche objektive, den Beweiswert des Gutachtens beeinträchtigende Gründe hinzutreten, was hier nicht der Fall ist. Vielmehr kann der Bericht des Dr. med. V.________ vom 25. Februar 2008 nicht als beweiskräftig qualifiziert werden, stützt er seine Feststellungen doch weder auf durchgeführte Untersuchungen noch erhobene Befunde. Der nach Erlass der Verfügung am 9. Juni 2008 erstattete, als Gutachten betitelte Bericht des Dr. med. I.________ vermag schon deshalb das nachvollziehbare Gutachten des Dr. med. S.________ nicht in Zweifel zu ziehen, weil er die Vorakten nicht berücksichtigt und zudem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausdrücklich angibt, dabei mitberücksichtigt sei auch die praktisch unmögliche Vermittelbarkeit des Angestellten auf Grund der instabilen Situation, sich aber nicht zu einer Verweisungstätigkeit äussert. Abgesehen davon nimmt Dr. med. I.________ eine unzulässige rechtliche Würdigung (Angabe des Invaliditätsgrades) vor.
 
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wurde mit der Operation vom Juli 2006 nicht nur ein seit der ursprünglichen Rentenzusprache neu hinzugetretenes radikuläres Syndrom behoben: Bereits im Bericht der Klinik A.________ vom 6. November 1998 wurde im MRI-Befund eine Lagerung um die Nervenwurzel L5 links festgestellt. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit war "deutlich eingeschränkt" (Bericht Klinik A.________ vom 27. Oktober 1998). Die Rentenzusprache erfolgte, weil langes Sitzen als unzumutbar erachtet wurde. Demgegenüber ist gemäss Gutachten des Dr. med. S.________ die Wirbelsäulenbeweglichkeit nur leicht bzw. geringgradig eingeschränkt und Sitzen ist problemlos während mehrerer Stunden möglich. Inwiefern diese im Gutachten wiedergegebene Aussage "frei erfunden" sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf ein widersprüchliches Gutachten abgestellt, weshalb die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung unbegründet ist. Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, nachdem das kantonale Gericht eingehend dargelegt hat, weshalb das Gutachten des Dr. med. S.________ beweiskräftig ist.
 
3.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. April 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Helfenstein Franke
 
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