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Informationen zum Dokument  BGer 9C_155/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_155/2009 vom 15.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_155/2009
 
Urteil vom 15. April 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Amstutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
O.________,
 
vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Die gelernte Bäuerin und Haushaltleiterin O.________ (geb. 1960) wirkte ab 1993 in den von ihrem Ehemann gegründeten Firmen X.________ AG und Y.________ GmbH, als Haushaltleiterin und in der Oberaufsicht mit. Im November 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem eine (seronegative) rheumatoide Arthritis mit Befall vor allem der Ellenbogen-, Hand-, Finger-, Knie- und Sprunggelenke (resp. eine primär chronische Polyarthritis, PCP) sowie eine Haltungsanomalie der Wirbelsäule mit intermittierendem Zervikalsyndrom diagnostiziert worden war (Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. Januar 1998). Gestützt auf die medizinischen und beruflichen Abklärungen (u.a. Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 30. Dezember 1999, 10. Januar und 3. März 2002; Gutachten des Spitals Z.________, Klinik für Rheumatologie und klinische Immunologie/Allergologie, vom 29. August 2000; Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 24. Oktober 2002 und Abklärungsbericht für In- bzw. Teilhaber von Aktiengesellschaften/GmbH vom 14./24. Oktober 2002) sprach die IV-Stelle des Kantons Bern der Versicherten nebst diversen Hilfsmitteln mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 rückwirkend ab 1. November 1998 Hilflosenentschädigungen für Hilflosigkeit mittleren, zeitweise leichten Grades zu. Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 sprach sie ihr ferner rückwirkend ab 1. November 1998 bis 30. September 1999 (Invaliditätsgrad: 90 %) und erneut ab 1. Januar bis 31. Juli 2002 (Invaliditätsgrad: 75 %) ganze Invalidenrenten sowie für den Zeitraum ab 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2001 und ab 1. August 2002 (Invaliditätsgrad: je 40 %) Viertelsrenten zu. Einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2005.
 
A.b Am 25. September 2008 verfügte die IV-Stelle - im Wesentlichen gestützt auf den Verlaufsbericht des Dr. med. C.________ vom 6. April 2007, den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 18. März 2008 und den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 14. Februar 2008 - die Aufhebung der laufenden Viertelsrente rückwirkend ab 1. Januar 2003, dies unter Hinweis auf einen seit damals bestehenden Invaliditätsgrad von unter 40 % und eine Meldepflichtverletzung zwischen 1. Januar 2003 und 31. Dezember 2006. Mit Verfügung vom 26. September 2008 stellte sie zudem ab Januar 2004 die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung (für Hilflosigkeit leichten Grades) ein, wobei sie die rückwirkende Leistungsaufhebung auch hier mit einer Meldepflichtverletzung begründete. Mit Verfügungen vom 15. Oktober 2008 forderte die Verwaltung von O.________ die Rückerstattung von Rentenleistungen im Betrag von Fr. 21'816.- (2003 bis 2006) und von Hilflosenentschädigungen im Betrag von Fr. 15'384.- (2004-2006) zurück.
 
B.
 
Die gegen die Verfügungen vom 25. und 26. September 2008 erhobenen Beschwerden der O.________ mit den Anträgen auf Weiterausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Januar 2003 (aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %) und einer Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2004 (aufgrund leichter Hilflosigkeit) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter Vereinigung beider Verfahren mit Entscheid vom 15. Januar 2009 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt O.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügungen vom 25./26. September 2008 seien aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, nach zusätzlichen Abklärungen - insbesondere nach Einholung eines unabhängigen, fachärztlichen Gutachtens - über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab Januar 2003 und auf Hilflosenentschädigung ab Januar 2004 neu zu verfügen.
 
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG); zu den Rechtsverletzungen gehören namentlich auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (SVR 2009 IV Nr. 4 S. 6, I 110/07 E. 4.2.2; unter Herrschaft des BGG statt vieler: Urteil 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 60 zu Art. 105; Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 18 f. zu Art. 97) sowie der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der umstrittenen Leistungsansprüche massgebenden Rechtsgrundlagen und die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt, namentlich die Bestimmungen und Grundsätze über die Invaliditätsbemessung nach der - hier anwendbaren - ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.; 104 V 135 E. 2c S. 137; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b), über die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen (Art. 17 ATSG; Art. 88a IVV [in der vor und nach 1. März 2004 geltenden Fassung; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff., ferner BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.] und Art. 88bis IVV) und den revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie den Beweiswert und die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c 160 ff.; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich identisch gebliebene Diagnosen die für eine revisionsrechtlich begründete Herabsetzung oder Aufhebung laufender Rentenleistungen vorausgesetzte Verbesserung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - nicht ausschliessen (zum Ganzen SVR IV Nr. 57 S. 177, 9C_149/2009 E. 3.2.2). Gleiches gilt hinsichtlich der Verminderung der Hilflosigkeit bei grundsätzlich unveränderter Diagnose.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist zunächst die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. Januar 2004. Dabei ist die vorab umstrittene Frage, ob sich der für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebende Gesundheitszustand seit der leistungszusprechenden Verfügung vom 11. Dezember 2002 (vgl. BGE 133 V 108) in anspruchserheblicher Weise verändert hat, tatsächlicher Natur, soweit ihre Beantwortung auf einer konkreten Beweiswürdigung beruht; sie ist daher letztinstanzlich lediglich im gesetzlichen Rahmen des Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbar (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398; Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1).
 
3.1 Nach den unbestrittenen, unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz ist die Diagnose im massgebenden Vergleichszeitraum (vorne E. 3) unverändert geblieben: Gemäss Verlaufsbericht des Dr. med. C.________ vom 6. April 2007 leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer primär chronischen Polyarthritis (PCP, auch: rheumatoide Arthritis; vgl. auch Gutachten des Spitals Z.________ vom 29. August 2000). Trotz gleich gebliebener Diagnose ist jedoch - so das kantonale Gericht - von einer erheblichen Verminderung der behinderungsbedingten Einschränkungen in der Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen (Art. 9 ATSG; Art. 42 IVG) auszugehen: So ergebe sich ein Rückgang der körperlichen Einschränkungen bzw. der dadurch bedingten Notwendigkeit der Dritthilfe zum einen aus dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 14. Februar 2008, wonach die Versicherte heute - anders als im Jahre 2002, als sie noch weiterhin auf den Rollstuhl angewiesen und mit Stöcken unterschiedlich gehfähig war - wieder ohne Gehstöcke in der Wohnung umhergeht. Zum andern bestätige auch der den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen genügende und daher als zuverlässige Beurteilungsgrundlage dienende Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte vom 18. März 2008 die Verbesserung des Gesundheitszustands und die, damit einhergehend, verbesserte Selbständigkeit in der Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen: Gemäss Abklärungsbericht bestehe heute - im Unterschied zu den Schlussfolgerungen im früheren Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 24. Oktober 2002 - keine dauernde Pflegebedürftigkeit mehr und sei die Versicherte (bereits seit mehreren Jahren) in keiner Lebensverrichtung mehr auf regelmässige Dritthilfe angewiesen; nur noch sporadisch benötige sie die Hilfe des Ehemannes, und die ihr von der Invalidenversicherung zugesprochenen Hilfsmittel benutze sie nicht mehr. Diese Feststellung stimme, so die Vorinstanz, auch vollumfänglich mit den Angaben der Versicherten im Fragebogen Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 30. Dezember 2006/18. Januar 2007 überein. Damit sei hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen einer Hilflosenentschädigung nicht mehr erfülle.
 
3.2
 
3.2.1 Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Verminderung der benötigten Dritthilfe seit der ursprünglichen Verfügung vom 11. Dezember 2002 bis zum Revisionszeitpunkt weder offensichtlich unrichtig noch beruhen sie auf einer Verletzung der bundesrechtlichen Beweisgrundsätze oder sonstigen Bundesrechts, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV). Das kantonale Gericht hat einwandfrei begründet, weshalb der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 18. März 2008 den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (BGE 130 V 61 E. 6 S. 61 ff. mit Hinweisen) genügt und darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Vorinstanz dabei auch berücksichtigt, dass die dortigen Feststellungen in Einklang mit den eigenen Angaben der Versicherten an Ort und Stelle und im Formular Revision Invalidenentschädigung/ Hilflosenentschädigung vom 30. Dezember 2006/18. Januar 2007 stehen. Unbegründet ist der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund eines Widerspruchs zwischen dem Abklärungsbericht und dem - kurz gehaltenen - Verlaufsbericht des Dr. med. C.________ vom 6. April 2007 bedürfe es zusätzlicher Abklärungen zur erforderlichen Dritthilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen: Dr. med. C.________ erwähnt ein Angewiesensein auf regelmässige Dritthilfe einzig in Bezug auf das Anziehen (Hinweis auf Hilfe des Ehegatten) und die Körperpflege (Hinweis auf Baden mit Hilfe eines "Badelifts"), dies ohne jegliche Begründung und namentlich ohne Angaben zur Häufigkeit der beanspruchten Unterstützung. Die Versicherte hat demgegenüber an Ort und Stelle präzise angegeben, sie wechsle die Kleider - wenn auch bisweilen verlangsamt - selber und bitte nur "sporadisch" den Ehegatten um Hilfe beim Anziehen der Socken; zudem hat sie darauf hingewiesen, sie benutze nebst dem Rollstuhl auch den WC-Lift und den mobilen Badewannenlift nicht mehr und habe die IV-Stelle um Abholen der Hilfsmittel gebeten. Bei dieser Sachlage ist es weder willkürlich noch verletzt es den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 61 lit. c ATSG, dass die Vorinstanz dem offensichtlich in Unkenntnis der realen Begebenheiten vor Ort verfassten Bericht des Dr. med. C.________ die diesbezügliche Beweistauglichkeit abgesprochen und dem Abklärungsbericht ausschlaggebende Beweiskraft beigemessen hat.
 
3.2.2 Die Verneinung einer (regelmässigen) Dritthilfe im Abklärungsbericht steht entgegen dem in der Beschwerde sinngemäss vorgebrachten Einwand auch nicht im Widerspruch zur Tatsache der unveränderten Diagnose: Bei der chronischen Polyarthritis (rheumatoiden Arthritis) handelt es sich um eine zwar fortschreitende, jedoch häufig wechsel-/ schubhaft verlaufende Krankheit, bei welcher es bei adäquater Behandlung phasenweise auch zu einem längeren Stillstand oder zu einer Verbesserung der Schmerzsituation kommen kann (vgl. etwa www.special-rheuma.de/rheuma/krankheitsbilder/rheumatoide_arthri-tis/verlauf/content-194444.html; www.gesundheitsprechstunde.ch/ rheuma; www.medizinfo.com/rheuma/arthritis/rheumatoide_arthri-tis_krankheitsverlauf.html; www.eesom.com, siehe dort: Bewegungsapparat -> Systemerkrankungen -> Rheumatoide Arthritis; s. etwa auch BGE 127 III 21 E. 2b/bb S. 23; 100 V 100 E. 1b S.102; 97 V 50 E. 2 S. 51). Wie im Bericht des Dr. med. C.________ vom 6. April 2007 bestätigt wird, liegt gerade auch bei der Beschwerdeführerin ein "wechselnd aktiver" Krankheitsverlauf vor.
 
3.2.3 Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die "Regelmässigkeit" der Dritthilfe sei gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVGE 1961 S. 348 (I 114/61 vom 5. Oktober 1961) auch dann zu bejahen, wenn die Hilflosigkeit zwar nicht dauernd, aber regelmässig während eines erheblichen Teils des Jahres vorliege, wie dies in ihrem Fall zutreffe. Im erwähnten Urteil hat das Gericht eine während eines erheblichen Teils des Jahres "in hohem Grade" gegebene Hilflosigkeit als eine durchschnittlich regelmässige Hilflosigkeit leichteren Grades anerkannt (a.a.O., E. 2 S. 351). Eine solche Konstellation liegt hier offensichtlich nicht vor.
 
3.2.4 Da im vorliegenden Fall klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson nicht ersichtlich sind und von der Versicherten auch nicht substantiiert behauptet werden, bestand für das kantonale Gericht und besteht auch letztinstanzlich kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist somit eine Hilflosigkeit für den Revisionszeitpunkt zu verneinen.
 
3.3
 
3.3.1 Vorinstanz und Verwaltung haben die Hilflosenentschädigung unter Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend ab 1. Januar 2004 eingestellt: Aufgrund der Angaben der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson am 13. Dezember 2007 sei erstellt, dass sie "seit Jahren", "schon lange", ja "mindestens seit 3 Jahren" nicht mehr auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei, welchen Umstand sie der IV-Stelle damals unverzüglich hätte mitteilen müssen.
 
3.3.2 Dass die Feststellung einer im Dezember 2007 bereits seit "mindestens seit 3 Jahren" nicht mehr regelmässig beanspruchten Dritthilfe offensichtlich unrichtig sei oder auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG beruhe, wird letztinstanzlich nicht gerügt und ergibt sich auch aus den Akten nicht: sie ist daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dementsprechend fällt der Zeitpunkt, ab welchem von einer Meldepflichtverletzung auszugehen ist, spätestens auf Dezember 2004 (zurückgerechnet ab Dezember 2007). Ein früherer Zeitpunkt ist damit nicht ausgeschlossen, und die vorinstanzlich im Rahmen freier Beweiswürdigung vorgenommene Datierung bereits auf Januar 2004 ist nicht als unhaltbar einzustufen; zu gewichten sind dabei auch die Aussagen der Versicherten im Formular Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 30. Dezember 2006/18. Januar 2007 sowie im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 14. Februar 2008, wonach sie seit dem 19. Dezember 2002 nicht mehr in ärztlicher Behandlung/Kontrolle gestanden und sich ihr Gesundheitszustand seit dem Verlassen der "Schulmedizin" im Jahre 2002 (Zeitpunkt der zunehmenden Befassung mit den Produkten der Nahrungsmittelergänzung von Dr. R.________) gebessert habe. Die rückwirkende Einstellung der Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2004 ist mithin zu bestätigen.
 
4.
 
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der vorinstanzlich bestätigten Einstellung der Rentenleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2003, wobei der Invaliditätsgrad im Revisionszeitpunkt - ebenso wie im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung - unstrittig nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode (vgl. vorne E .2) zu ermitteln ist.
 
4.1
 
4.1.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist gestützt auf den (ihres Erachtens als voll beweiskräftig einzustufenden) Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 14. Februar 2008 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Haupttätigkeit nach wie vor - wie zur Zeit der ersten Abklärung im Jahre 2002 (Abklärungsbericht für In- bzw. Teilhaber von Aktiengesellschaften/GmbH vom 14./24. Oktober 2002) und zuvor als Gesunde - in den familieneigenen Firmen X.________ AG und Y.________ GmbH in der Betriebsleitung (vor allem GmbH, aber auch AG), in der Pension für interne Kursteilnehmer (GmbH) und im Schulbetrieb (AG) tätig ist. Die in diesem Wirkungsfeld vorhandenen leidensbedingten Einschränkungen hätten sich jedoch gegenüber dem Jahr 2003 partiell vermindert, wovon auch der Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Dr. med. A.________) vom 19. Juni 2008 ausgehe. Im Abklärungsbericht sei die behinderungsbedingte Einschränkung nachvollziehbar mit nurmehr 20 % in der Betriebsleitung (2002: 30 %), mit 70 % in der Pension (2002: 90 %) und - unverändert - mit 20 % im Schulbetrieb beziffert worden. Gegenüber der letzten Rentenverfügung verändert hat sich gemäss vorinstanzlicher Feststellung auch das erwerbliche Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin, indem sich diese in der Gesundheitsberatung und Vermittlung von Nahrungsergänzungsstoffen eine zusätzliche Einkommensquelle geschaffen habe. Das in diesem Bereich bei einem zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit von ca. 20 % erzielte Einkommen von (mind.) 23'422.- (Fragebogen Revision Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 30. Dezember 2006/ 18. Januar 2007) sei ihr im Rahmen der Invaliditätsbemessung anzurechnen. Folgerichtig verschiebe sich die Gewichtung der übrigen Bereiche, wobei die im Abklärungsbericht angegebenen zeitlichen Anteile - für die Betriebsleitung neu 20 % (2002: 25 %), für die Pension ebenfalls 20 % (2002: 25 %) und für den Schulbetrieb 40 % (2002: 50 %) - nicht zu beanstanden seien.
 
4.1.2 Für die erwerbliche Gewichtung der in den Firmen X.________ AG und Y.________ GmbH verrichteten Tätigkeiten wurden im Abklärungsbericht vom 14. Februar 2008 - gemäss Vorinstanz mangels zuverlässiger tatsächlicher Einkommensgrundlagen zu Recht - bereichsspezifische Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen; dabei sei gegen die gewählten statistischen Ausgangswerte (für die Betriebsleitung LSE 2004 TA7, Ziff. 37, Anforderungsniveau 1+2/Frauen; für die Pension LSE 2004 TA7, Ziff. 37, Anforderungsniveau 3/Frauen; für den Schulbetrieb LSE 2004 TA7, Ziff. 23, Anforderungsniveau 3/Frauen) nichts einzuwenden. Gestützt auf diese habe die Verwaltung für das Jahr 2006 korrekterweise folgendes im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) ermittelt (ohne Berücksichtigung der erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens begonnenen Nebentätigkeit als Gesundheitsberaterin): Fr. 13'404.- in der Betriebsleitung (4'468 x 12 x 0.25 [Gewichtung ohne Behinderung]), Fr. 12'264.- in der Pension (4'088.- x 12 x 0.25 [Gewichtung ohne Behinderung]) und Fr. 33'060.- im Schulbetrieb (5'510.- x 12 x 0.5 [Gewichtung ohne Behinderung), mithin insgesamt Fr. 58'728.-. Sodann habe sie übereinstimmend mit dem Abklärungsbericht auch das Einkommen mit Behinderung korrekt bestimmt: Fr. 8'578.- in der Betriebsleitung (4'468 x 12 x 0.2 [Gewichtung mit Behinderung] x 0.8 [Arbeitsfähigkeit]), Fr. 2'943.- in der Pension (4'088 x 12 x 0.2 [Gewichtung mit Behinderung] x 0.3 [Arbeitsfähigkeit] und Fr. 21'158.- im Schulbetrieb (5'510 x 12 x 0.4 x [Gewichtung mit Behinderung] x 0.8 [Arbeitsfähigkeit]); zuzüglich des anrechenbaren Verdienstes aus der Gesundheitsberatung und Vermittlung von Nahrungsergänzungsstoffen von jährlich Fr. 23'422.- (9'759 x 12 x 0.2 [Gewichtung mit Behinderung] x 1.0 [Arbeitsfähigkeit 100 %]) resultiere ein Gesamteinkommen mit Behinderung von Fr. 56'101 und damit - verglichen mit dem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 58'728.- - neu ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 4 %.
 
4.2
 
4.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu den Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen (im Revisionszeitpunkt) beruhten auf einer unvollständigen und damit rechtsfehlerhaften Sachverhaltsabklärung; das kantonale Gericht habe überdies die bundesrechtlichen Grundsätze über die Beweiswürdigung verletzt, indem es in medizinischer Hinsicht allein auf den internen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 19. Juni 2008 abgestellt und dem Verlaufsbericht des Dr. med. C.________ vom 6. April 2007 die Beweistauglichkeit abgesprochen habe. Die Begründetheit dieser Einwände kann offen gelassen werden: Selbst wenn im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführerin von seit 2002/ 2003 unveränderten Behinderungen in der Firmentätigkeit auszugehen wäre - eine Verschlechterung wird weder behauptet noch bestehen Anhaltspunkte dafür -, fiele das Ergebnis nicht zu ihren Gunsten aus (nachfolgend E. 4.2.2-4.2.4).
 
4.2.2 Revisionsrechtlich erheblich sind nicht nur die gesundheitlichen, sondern alle wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 133 f. mit Hinweisen). Im Falle der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass sie ihr trotz des Gesundheitsschadens erzielbares Einkommen seit der ursprünglichen Rentenverfügung durch Erweiterung der Erwerbstätigkeit im Bereich der Gesundheitsberatung und Vermittlung von Nahrungsergänzungsstoffen steigern konnte. Dabei wird der vorinstanzlich für den Revisionszeitpunkt zugrunde gelegte Verdienst von rund Fr. 23'422.- jährlich nicht als eine offensichtlich unrichtige oder sonst im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG mangelhafte Sachverhaltsfeststellung gerügt, weshalb für eine letztinstanzliche Korrektur kein Anlass besteht. Zu ergänzen ist lediglich, dass das Nebeneinkommen ab 5. Februar 2003 bis zum Jahre 2006 aktenkundig nie unter dem vorinstanzlich festgestellten Betrag lag (Zusammenstellung der Versicherten vom 19. Mai 2007 zu Handen der Invalidenversicherung: 2003: Fr. 24'174.57; 2004: Fr. 32'022.41; 2005: Fr. 27'316.65; 2006: Fr. 23'422.15) und im Jahr 2007 nur ein leicht geringerer Nebenverdienst erzielt wurde (Fr. 22'658.81; IV-Act. 73).
 
4.2.3 Die vorinstanzliche Berücksichtigung des Nebeneinkommens im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden: Sie ist Ausfluss aus dem Grundsatz, dass bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Erzielt sie nach Eintritt der Invalidität tatsächlich Einkommen, ist dieses als Invalidenlohn anzurechnen, sofern - so die konstante, zu den Unselbständigerwerbenden ergangene Rechtsprechung - (kumulativ) das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin kein Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Analoges gilt auch bei Selbständigerwerbenden, die aufgrund der in der Invalidenversicherung allgemein geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; vgl. auch BGE 134 V 9 E. 7.3.1 S. 12; 129 V 460 E. 4.2 S. 463; 123 V 230 E. 3c S. 233) gleichermassen wie die Unselbständigerwerbenden gehalten sind, ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber zu beheben. Erzielen sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein tatsächliches Einkommen - hier - in einem festen Nebenerwerbszweig, ist dieses grundsätzlich anzurechnen. Anderes gälte nur, wenn der erzielte Zusatzverdienst aus einer (von der allgemeinen Schadenminderungspflicht generell nicht erfassten) unzumutbaren Anstrengung resultierte; eine solche aber wird hier zu Recht nicht behauptet. Der Umstand, dass das Einkommen im Rahmen der ursprünglichen Invaliditätsbemessung und Rentenverfügung ausgeklammert blieb, steht der nunmehrigen, revisionsweisen Berücksichtigung des Zusatzverdienstes nicht entgegen: Aufgrund der damaligen Aktenlage war davon auszugehen, dass die Nebentätigkeit im Jahre 2002/2003 erst am Anfang stand und die Versicherte daraus nicht mehr als das von ihr selbst am 2. Juli 2001 gegenüber dem IV-Berufsberater angegebene Einkommen von rund Fr. 600.- monatlich (Fr. 7'200.- jährlich) erzielte; dass es bereits im Jahre 2002 bei Fr. 16'811.48 lag (Zusammenstellung der Versicherten vom 19. Mai 2007 zu Handen der Invalidenversicherung), hatte die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Rentenverfügung im Februar 2003 nie auch nur ansatzweise verlauten lassen. Ob die IV-Stelle im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung zumindest das ihr im Jahre 2001 angegebene Nebenerwerbseinkommen von Fr. 600.-/monatlich (zu Lasten der Versicherten) hätte berücksichtigen müssen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Revisionsrechtlich ausschlaggebend ist, dass das Nebenerwerbseinkommen bereits im Jahre 2003 gegenüber dem Vorjahr 2002 deutlich - aufs ganze Jahr betrachtet um rund 30 % - gesteigert werden konnte und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt.
 
Nach den willkürfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanz ist der Aufbau des Nebenerwerbszweigs aus der Krankheit heraus entstanden und wäre die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung nicht als Gesundheitsberaterin tätig. Letztinstanzlich wird nichts vorgebracht, was im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1) eine abweichende Schlussfolgerung zu begründen vermöchte. Vorinstanz und Verwaltung kann diesbezüglich insbesondere keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) vorgeworfen werden. Nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Abklärungsperson angegeben hatte, es sei ihr erst nach "Verlassen der Schulmedizin", insbesondere "mit der Nahrungsergänzung von Herr Dr. R.________", besser gegangen, und die Gesundheitsberatung sei daraus entstanden, dass sie von Leuten auf die Ursachen ihres verbesserten Gesundheitszustands (kein Rollstuhl mehr) angesprochen worden sei (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 14. Februar 2008, S. 1 und 6), bestand kein Anlass, an der engen Verknüpfung der Nebenerwerbstätigkeit mit der Erkrankung der Versicherten ernsthaft zu zweifeln und weitere Abklärungen zu veranlassen. Auf die (hypothetische) Erwerbssituation ohne Behinderung hat das Nebeneinkommen somit keinen Einfluss.
 
4.2.4 Die vorinstanzliche Bezifferung des zeitlichen Aufwands für die ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit (20 %) sowie die leichten Verschiebungen der Anteile der übrigen Wirkungsbereiche (siehe vorne E. 4.2.1 in fine) werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht als missbräuchliche oder anderweitig pflichtwidrige Ermessensausübung gerügt (zur Einstufung als Ermessensfrage: vgl. Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3 [analog]; vgl. auch vorne E. 1). Ob sodann die neu gestützt auf je spezifische LSE-Tabellenlöhne vorgenommene erwerbliche Gewichtung der einzelnen Firmentätigkeiten (vorne E. 4.2.2) und die - letztlich aufgrund eines Einkommensvergleichs durchgeführte - Invaliditätsbemessung in allen Teilen mit den rechtsprechungsgemässen Vorgaben zur ausserordentlichen Bemessungsmethode vereinbar sind (vgl. BGE 128 V 29 E. 4 S. 32 ff., insb. E. 4e S. 34; s. auch BGE 131 V 120 E. 3.2 S. 121 f.; Urteil I 258/02 vom 2. Mai 2003 E. 4.4.3 und 02.05.2003), braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn in jedem Fall resultiert aufgrund der Anrechenbarkeit des im Nebenerwerb erzielten Einkommens seit 2003 (vorne E. 4.2.2 in fine) ein Invaliditätsgrad von unter 40 %. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Haupttätigkeiten Betriebsleitung, Pension und Schulbetrieb nach wie vor dieselben prozentualen Behinderungen/Einschränkungen (vgl. vorne E. 4.2.1 und 4.1.1) und je derselbe Lohnansatz wie in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Februar 2008 (vgl. Abklärungsbericht für In- bzw. Teilhaber von Aktiengesellschaften/ GmbH vom 14./24. Oktober 2002, S. 10: ohne Behinderung ungewichtet durchwegs Fr. 60'000.- jährlich/Fr. 5'000.- monatlich; Vorbescheid vom 1. November 2002) zu Grunde gelegt wird.
 
4.3 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht auch die rückwirkende Aufhebung der Rente zufolge Meldepflichtverletzung ab 1. Januar 2003 bestätigt (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in Verbindung mit Art. 77 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; Art. 31 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Auf die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen und Erwägungen des kantonalen Gerichts wird verwiesen. Mangels diesbezüglicher Parteivorbringen (Art. 107 Abs. 1 BGG) und ins Auge springender Sachverhalts- oder Rechtsfehler (Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 BGG) besteht kein Anlass, letztinstanzlich darauf zurückzukommen.
 
5.
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. April 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Amstutz
 
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