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Informationen zum Dokument  BGer 8C_200/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_200/2010 vom 08.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_200/2010
 
Urteil vom 8. April 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
P.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unbekannten Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
einer unbekannten Vorinstanz.
 
In Erwägung,
 
dass P.________ mit Eingabe vom 1. März 2010 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz erhoben hat,
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2010 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, bis spätestens am 15. März 2010 den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe,
 
dass die als eingeschriebene Sendung (Gerichtsurkunde) an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 15. März 2010 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
 
dass die Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt,
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat,
 
dass zudem die Beschwerde auch den Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht entspricht, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte,
 
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. April 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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