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Informationen zum Dokument  BGer 1C_78/2009  Materielle Begründung
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BGer 1C_78/2009 vom 08.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_78/2009
 
Verfügung vom 8. April 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
- AX.________,
 
- Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:
 
1. AX.________,
 
2. BX.________,
 
3. CX.________,
 
4. DX.________,
 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Karin Schuler,
 
gegen
 
- AY.________,
 
- Erbengemeinschaft Y.________, bestehend aus:
 
1. BY.________,
 
2. CY.________,
 
3. DY.________,
 
4. EY.________,
 
5. FY.________,
 
6. GY.________,
 
7. AY.________,
 
Nrn. 1 - 7 vertreten durch AY.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Gemeinderat Sattel, Dorfplatz 2, 6417 Sattel,
 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Wolf,
 
Tiefbauamt des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1251, 6431 Schwyz,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Ausbau der Zingelstrasse / Erschliessungshilfe nach § 41 PBG/SZ),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 15. Januar 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer ihre am 17. Februar 2009 gegen den am 15. Januar 2009 ergangenen Entscheid der Kammer III des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde gemäss dem zwischen ihnen und den Beschwerdegegnern am 30. September 2009 abgeschlossenen Vergleich mit Eingabe vom 31. März 2010 zurückgezogen haben;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass gemäss Ziff. 2.3 des Vergleichs die Beschwerdeführer sich verpflichtet haben, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen;
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind;
 
dass den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
dass dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat Sattel gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_78/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Sattel sowie dem Tiefbauamt, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. April 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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