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Informationen zum Dokument  BGer 9C_199/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_199/2010 vom 07.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_199/2010
 
Urteil vom 7. April 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Invalidenrente, Teilerwerbstätigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 22. Januar 2010.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1954 geborenen K.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2010 ab.
 
K.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer IV-Viertelsrente ab Juni 2007.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zutreffenderweise auf die jeweiligen geltungszeitlich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Hausfrauen nach der gemischten Methode (seit Anfang 2008: Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 131 V 51; 130 V 393; 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I 156/04) gestützt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Unter den Verfahrensbeteiligten ist - zu Recht - unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 73 % als Küchenhilfe in einem Restaurant teilerwerbstätig wäre, womit 27 % auf den Teilbereich der Haushaltführung entfallen. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die Versicherte als Gesunde mit dem genannten Pensum im Jahre 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 37'991.- hätte verdienen können, wogegen ihr wegen ihrer Fuss- und psychischen Beschwerden nur mehr eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit und auch eine solche nur noch im Umfange von 70 % zumutbar ist. Ferner liegt auch nicht im Streite, dass zur Ermittlung des trotz Gesundheitsschaden erzielbaren hypothetischen Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist, bei einem entsprechenden Vollzeitpensum für das Jahr 2007 ein Lohn von Fr. 51'082.15 anzunehmen wäre und überdies ein sog. leidensbedingter Abzug von 20 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen ist. Und schliesslich ist unter den Beteiligten unbestritten, dass von keiner höheren als von einer maximal 30%igen Einschränkung im Teilbereich der Haushaltführung ausgegangen werden kann.
 
In der Beschwerde wird einzig geltend gemacht, bei der Berechnung des Gesamtinvaliditätsgrades sei der Vorinstanz "offensichtlich ein Fehler passiert".
 
3.
 
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auf der Grundlage der angeführten unbestrittenen Eckwerte ergibt sich zunächst für den Teilbereich der Erwerbstätigkeit folgendes Bild: Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 37'991.-) und Invalideneinkommen (Fr. 28'606.- [= Fr. 51'082.15 x 0,7 x 0,8]) resultiert eine Erwerbseinbusse, d.h. ein Invaliditätsgrad von 24,7 % (= Fr. 9385.- / Fr. 37'991.- x 100 %). Dieser führt zusammen mit der 30%igen Einschränkung im Teilbereich der Haushaltführung zum - rentenausschliessenden - Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 26 % (= 24,7 % x 0,73 + 30 % x 0,27), wie ihn das kantonale Gericht zutreffend ermittelt hat (vgl. BGE 125 V 146 E. 4 und 5 S. 152 ff.; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 152 E. 5, I 156/04).
 
4.
 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
 
5.
 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. April 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Attinger
 
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