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Informationen zum Dokument  BGer 5A_74/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_74/2010 vom 01.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_74/2010
 
Urteil vom 1. April 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amtsarzt des Kantons St. Gallen,
 
Dr. med. Z.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Januar 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Abteilung V).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Januar 2010 der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen, die eine Klage des Beschwerdeführers geschützt, die angefochtene erstinstanzliche Verfügung (fürsorgerische Freiheitsentziehung) aufgehoben, dem Staat die amtlichen Kosten auferlegt und diesen zu einer Entschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet hat,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben die Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug beantragt,
 
dass indessen der Beschwerdeführer, nachdem seine Klage gutgeheissen worden ist, durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist (BGE 109 II 350),
 
dass der Beschwerdeführer daher kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung mehr hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass keine Kosten erhoben werden,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsarzt des Kantons St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Abteilung V) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. April 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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