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Informationen zum Dokument  BGer 9C_172/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_172/2010 vom 31.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_172/2010
 
Urteil vom 31. März 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________,
 
vertreten durch Pierre Leduc,
 
Berater für Sozialversicherungsrecht,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 21. Dezember 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. Februar 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2009, welcher gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. Januar 2010 an den Rechtsvertreter von M.________ ausgehändigt worden war,
 
in Erwägung,
 
dass nach Art. 100 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann,
 
dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 20. Januar 2010, d.h. am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 18. Februar 2010 endete,
 
dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde, übergab doch der Rechtsvertreter von M.________ die Beschwerde erst am 19. Februar 2010, somit am Tag nach Fristablauf der Schweizerischen Post (Art. 48 Abs. 1 BGG),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. März 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Attinger
 
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