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Informationen zum Dokument  BGer 4A_157/2010  Materielle Begründung
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BGer 4A_157/2010 vom 31.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_157/2010
 
Urteil vom 31. März 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, 8706 Meilen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsbeschwerde,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 22. Februar 2010.
 
In Erwägung,
 
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Februar 2010 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen das Bezirksgericht Meilen erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Prozesskaution innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet hatte;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 11. März 2010 ein Exemplar des Beschlusses des Obergerichts einreichte, auf dem sie handschriftlich vermerkt hatte, dass sie diesen Beschluss anfechte;
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung enthalten muss (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei mit der Begründung in gedrängter Form dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. März 2010 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Huguenin
 
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