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Informationen zum Dokument  BGer 1B_59/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_59/2010 vom 30.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_59/2010
 
Urteil vom 30. März 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Advokat David Schnyder,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Haftverlängerung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Februar 2010 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft führen gegen X.________ ein Strafverfahren wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte. Nach seinem Eingeständnis hat er rund 47 kg gestrecktes und 3 kg reines Kokain, 10 kg Marihuana, 5 kg Speed, 40'000 Pillen Ecstasy und 5 kg Haschisch eingeführt. Darüber hinaus soll er u.a. mit mindestens 240 kg Kokain banden- und gewerbsmässig Handel betrieben haben. X.________ wurde am 29. Januar 2008 verhaftet.
 
Am 3. Februar 2010 verlängerte die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Untersuchungshaft um weitere 4 Monate bis zum 6. Juni 2010.
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Beschluss aufzuheben und ihn sofort aus der Haft zu entlassen oder eventuell die Präsidentin des Verfahrensgerichts anzuweisen, den vorzeitigen Strafantritt anzuordnen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Die Staatsanwaltschaft und die Präsidentin des Verfahrensgerichts beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
 
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG ist gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
 
2.
 
Untersuchungshaft kann im Kanton Basel-Landschaft nach § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO) angeordnet werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer dieser drei besonderen Haftgründe vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen.
 
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen schweren Straftaten dringend verdächtig ist. Wie bereits im ersten in dieser Sache ergangenen Bundesgerichtsentscheid 1B_295/2008 vom 2. Dezember 2008 ist ebenfalls Kollusionsgefahr zu bejahen. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, einen internationalen Drogenhandel organisiert zu haben, mit welchem u.a. grosse Mengen Kokain umgesetzt worden sein sollen. Er ist zwar teilweise geständig, bestreitet aber nach dem angefochtenen Entscheid den Vorwurf mit (weiteren) 240 kg Kokain gehandelt zu haben. Somit ist ein wesentlicher Teil der Vorwürfe nicht anerkannt. Auch wenn die Untersuchung offensichtlich praktisch abgeschlossen ist und die Staatsanwaltschaft für die Anklageerhebung nur noch den Eingang des psychiatrischen Gutachtens abwartet, könnte der Beschwerdeführer in Freiheit versucht sein, vor der nach § 165 StPO dem Unmittelbarkeitsprinzip unterliegenden Hauptverhandlung auf die sich zum grössten Teil auf freiem Fuss befindenden Mitangeschuldigten einzuwirken, um sich oder seine Familienangehörigen zu entlasten (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Dies ist umso mehr zu befürchten, als der Beschwerdeführer bereits versucht hat, Briefe an Mitangeschuldigte durch seine Tochter aus dem Untersuchungsgefängnis schmuggeln zu lassen.
 
Besteht somit neben dem dringenden Tatverdacht Kollusionsgefahr, kann offen bleiben, ob zudem Flucht- oder Fortsetzungsgefahr vorliege.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
 
3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; 128 I 149 E. 2.2 S. 151; je mit Hinweisen).
 
Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren allerdings nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2).
 
3.2 Die Fortsetzung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid bis zum 6. Juni 2010 bewilligt; dann wird er rund 2 Jahre 4 Monate in Untersuchungshaft zugebracht haben. Auch wenn er keine Vorstrafe aufweist, muss er für den Fall einer Verurteilung angesichts der Schwere der Tatvorwürfe mit einer weit längeren Freiheitsstrafe rechnen. Die Untersuchungshaft rückt somit noch nicht in (zu) grosse Nähe der zu erwartenden Strafe. Die Verhältnismässigkeit ist in Bezug auf die absolute Dauer der Untersuchungshaft gewahrt (dazu BGE 132 I 21 E. 4.1; 124 I 208 E. 6).
 
3.3 Fragen kann sich nur, ob die Strafuntersuchung mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wird oder ob den Strafverfolgungsbehörden Verfahrensverzögerungen anzulasten sind, die eine Verlängerung der Untersuchungshaft verfassungs- und konventionswidrig erscheinen lassen. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts sieht die Verhältnismässigkeit nicht in Gefahr, da der Beschwerdeführer die letzte Verfahrensverzögerung selber verursacht habe, indem er erst am 19. Juni 2009 ein psychiatrisches Gutachten verlangt habe. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei ihr am 1. Juli 2009 zur Anklageerhebung überwiesen worden; in Bezug auf die Beurteilung der Kollusions-, Flucht- und Fortsetzungsgefahr sei die Situation seit dem Haftverlängerungsentscheid des Verfahrensgerichts vom 6. April 2009 unverändert. Das psychiatrische Gutachten sei grundsätzlich fertig und werde ihr wohl in kurzer Zeit zugestellt. Da sich das Strafgericht in der Regel weigere, die Akten entgegenzunehmen, solange diese nicht vollständig seien, müsse sie vor der Überweisung den Eingang des Gutachtens abwarten.
 
3.4 Aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, abgesehen von der Einholung des psychiatrischen Gutachtens, seit April 2009 kaum mehr vorangetrieben wurde. Das ist in einem Haftfall offensichtlich problematisch. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts sieht die Ursache dieser Verzögerung allerdings darin, dass der Anwalt des Beschwerdeführers erst in einem sehr späten Zeitpunkt eine psychiatrische Begutachtung seines Mandanten beantragt habe. Diese "Schuldzuweisung" vermag indessen nicht zu überzeugen. Zum einen hat der Verteidiger diesen Beweisantrag innert der ihm dafür angesetzten (erstreckten) Frist eingereicht. Zum andern stellt sich die Frage, ob die schweren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - es wurde bei ihm bereits vor der Verhaftung eine schwere, potenziell lebensbedrohende Krankheit (Wegener Granulomatose) diagnostiziert (Entscheid 1B_295/2008 E. 3) - nicht ernsthaften Anlass zu Zweifeln auch an seiner psychischen Verfassung und damit seiner Schuldfähigkeit gaben, die die Untersuchungsbehörden bereits in einem frühen Verfahrensstadium von sich aus hätten gutachterlich abklären lassen müssen (Art. 20 StGB). Die durch das Gutachten bewirkte Verzögerung lässt sich jedenfalls nicht einseitig dem Beschwerdeführer anlasten.
 
Somit bleibt es dabei, dass das Verfahren durch die Einholung des Gutachtens rund ein Jahr blockiert wurde. Da Kollusionsgefahr besteht und sich daran bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nichts ändern wird, soll der Beschwerdeführer nach dem Willen der Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden wohl bis dahin in Untersuchungshaft bleiben; die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts fällt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer im Normalvollzug nicht daran gehindert werden könnte, Mitangeklagte zu beeinflussen. Unter diesen Umständen haben indessen die Staatsanwaltschaft und das erstinstanzliche Gericht dieser fragwürdigen Verzögerung Rechnung zu tragen und das Verfahren nunmehr besonders zügig voranzutreiben. Dies erscheint durchaus möglich, da das Gutachten in der Zwischenzeit fertiggestellt und die Staatsanwalt damit in der Lage sein sollte, das Verfahren nunmehr innert kurzer Frist ans Strafgericht zu überweisen. Dieses wird - vom Beschwerdeführer zu vertretende Verzögerungen vorbehalten - die die Hauptverhandlung kurzfristig noch im Sommer oder spätestens im Frühherbst durchführen müssen, wenn es ihn bis dahin in Untersuchungshaft behalten will.
 
4.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Advokat David Schnyder wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. März 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Störi
 
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