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Informationen zum Dokument  BGer 6B_66/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_66/2010 vom 29.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_66/2010
 
Urteil vom 29. März 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
SVG-Widerhandlung; Erledigungsbeschluss,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2009.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2010 verfügungsweise aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 11. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2010 forderte der Beschwerdeführer das Bundesgericht seinerseits auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 200'000.-- zu leisten (act. 10). Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer daraufhin am 26. Januar 2010 unter Hinweis auf Art. 62 BGG mit, dass grundsätzlich jede Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten habe und vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, um darauf zu verzichten. Es werde deshalb am zu leistenden Kostenvorschuss festgehalten (act. 11). Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 führte der Beschwerdeführer aus, "die Forderung von einem Vorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- sei eine mögliche Straftat". Es werde hier offenkundig "das Geld" in den Vordergrund gestellt und nicht "die Rechtmässigkeit" (act. 12). Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis 5. März 2010 angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 13). Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. März 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Arquint Hill
 
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