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Informationen zum Dokument  BGer 9C_143/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_143/2010 vom 19.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_143/2010
 
Urteil vom 19. März 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 21. Dezember 2009.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 5. März 2009 wies die IV-Stelle des Kantons Schwyz den Anspruch des C.________ (geboren 1962) auf Ergänzungsleistungen ab, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Eine hiegegen erhobene Einsprache des C.________ wies sie mit Entscheid vom 17. September 2009 ab.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde des C.________ am 21. Dezember 2009 ab.
 
C.________ führt Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten und ersucht sinngemäss um Zusprechung einer Invalidenrente.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Ausländerinnen und Ausländern, welchen keine Grundleistung der AHV/IV zusteht (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 2 ELG; Art. 28 Abs. 2 IVG), werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz erwog, mit Blick auf erforderliche Zurückhaltung bei der Würdigung hausärztlicher Berichte sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle nicht auf die Einschätzung Dr. med. W.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 29. November 2005, abgestellt habe. Dies gelte umso mehr, als Dr. med. W.________ mehrfach betont habe, er stosse bei der Beantwortung der gestellten Fragen an seine Grenzen. Hinsichtlich des fachärztlichen Berichtes von Dr. med. B.________, Oberarzt an der Klinik A.________, vom 15. April 2005, falle auf, dass dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit explizit unter Hinweis auf den gesamten sozialen Hintergrund (schlechte Deutschkenntnisse, langjährige Arbeitslosigkeit etc.) erfolgt sei. Weil die soziokulturellen und psychosozialen Faktoren bei der Ermittlung der IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit keine Rolle spielen dürften, habe die IV-Stelle zu Recht auf die den rechtsprechungsmässen Anforderungen genügende Einschätzung des RAD vom 13. August 2008 abgestellt.
 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es nicht auf die Beurteilung der Ärzte an der Klinik A.________ und des Hausarztes abgestellt habe, deren Einschätzung auf eigenen Untersuchungen beruhten, sondern ausschliesslich auf die Aktenbeurteilung des RAD.
 
4.
 
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen erforderlich seien, beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1 hievor). Das kantonale Gericht würdigte die medizinischen Akten pflichtgemäss und legte mit nachvollziehbarer Begründung dar, weshalb es weder den Einschätzungen des Hausarztes Dr. med. W.________ noch der Beurteilung des Dr. med. B.________ folgte, sondern auf die Beurteilung des RAD vom 13. August 2008 abstellte, obwohl diese unbestrittenermassen ausschliesslich auf einer Aktenbeurteilung beruhte ("Aktenkonsil Dr. I.________"; unterzeichnet durch RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin Allgemeinmedizin). Diese Beweiswürdigung, welche die Vorinstanz zum Schluss führte, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im massgeblichen Zeitraum nicht in anspruchsbegründendem Ausmass eingeschränkt gewesen, hält im Rahmen der gesetzlichen Kognitionsordnung stand (E. 1). Willkürlich ist eine Beweiswürdigung nur, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht, nicht aber wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2.b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f). Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann hier auch deshalb nicht gesprochen werden, weil das Absehen von eigenen Untersuchungen nicht an sich ein Grund ist, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen und eine Aktenbeurteilung insbesondere dann genügt, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, bei der die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, publiziert in: SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174). So verhält es sich hier, zumal sich der Streit auf die Frage beschränkt, ob und allenfalls inwiefern die unbestrittenen körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund einer im Kindesalter durchgemachten Poliomyelitis ("Kinderlähmung") die Arbeitsfähigkeit vermindern. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, zu Recht verneint.
 
5.
 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
 
6.
 
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. März 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Bollinger Hammerle
 
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