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Informationen zum Dokument  BGer 4A_75/2010  Materielle Begründung
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BGer 4A_75/2010 vom 19.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_75/2010
 
Urteil vom 19. März 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Feldmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________ Versicherungs-Gesellschaft AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Justus H. Brunner,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Versicherungsvertrag; Taggeld,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 24. November 2009.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gegen krankheits- und unfallbedingten Erwerbsausfall nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) kollektivversichert war;
 
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Wunde an seinem Hals, aufgrund welcher er ab 18. Dezember 2006 die Arbeit niedergelegt hatte, bis Mitte August 2007 Taggelder leistete;
 
dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2007 eine "Vereinbarung über die Auszahlung von Versicherungsleistungen" unterzeichnete, wonach die Parteien unter anderem als restliche Versicherungsleistung für das Ereignis vom 18. Dezember 2006 den Betrag von Fr. 14'000.-- ("Taggeldleistungen bis Mitte August 07 ohne weitere medizinische Prüfung") vereinbarten und sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der aus diesem Ereignis erwachsenden Ansprüche als vollständig und endgültig abgefunden erklärte;
 
dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers per Ende Juni 2007 aufgelöst worden war;
 
dass im Antrag für Übertrittsversicherungen aus Kollektiv-Krankentaggeldversicherungen mit Versicherungsbeginn 1. Juli 2007 festgehalten wurde, der zum Zeitpunkt des Übertritts laufende Krankheitsfall vom 18. Dezember 2006 werde nach den Bestimmungen über Deckungsumfang und Leistungsbemessung des Kollektivvertrags entschädigt;
 
dass der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte und schliesslich Fr. 64'046.80 zuzüglich Zins verlangte;
 
dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Urteil vom 24. November 2009 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss beantragt, das Urteil aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung des geschuldeten Taggelds zu verpflichten;
 
dass Anträge betreffend Geldforderungen zu beziffern sind, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 134 III 235 E. 2 S. 237);
 
dass die Anträge des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügen;
 
dass das Bundesgericht seinem Urteil zudem den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), was vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist;
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit von den tatsächlichen Feststellungen abweichenden Vorbringen seine eigene Sicht der Dinge darlegt, ohne mit Aktenhinweisen darzutun, entsprechende Behauptungen bereits vor der Vorinstanz aufgestellt zu haben (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.; vgl. auch BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.), weshalb er den strengen Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht genügt (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252);
 
dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG);
 
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. März 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
 
Klett Feldmann
 
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