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Informationen zum Dokument  BGer 9C_25/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_25/2010 vom 18.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_25/2010
 
{T 0/2}
 
Urteil vom 18. März 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 23. November 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Schreiben vom 2. Februar 2007 D.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2006 in Aussicht stellte und sie gleichzeitig aufforderte, sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht einem "inter-disziplinären stationären Schmerzprogramm" über drei bis vier Wochen mit anschliessend aktiv orientierter Physiotherapie und psychotherapeutischer Behandlung zu unterziehen, was Ende Juli 2007 überprüft werde,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 die Invalidenrente der D.________ auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob mit der Begründung, sie sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. November 2009 die Beschwerde der D.________ abwies,
 
dass D.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat und ihr gleichzeitig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Februar 2010 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
 
dass sich die Versicherte nicht den geforderten (stationären) Behandlungen, sondern lediglich einer ambulant durchgeführten Physiotherapie unterzog,
 
dass die Vorinstanz festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe genügend Zeit gehabt, sich während der vom 14. Februar bis 27. April 2007 dauernden Hospitalisation ihres (1988 geborenen) behinderten Sohnes stationär behandeln zu lassen, ausserdem könne der Ehemann als Teilrentner die Betreuung des Sohnes übernehmen, weiter sei die Versicherte als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig qualifiziert worden, womit ein Verbringen am ausserhäuslichen Arbeitsplatz einhergehe und schliesslich vermöchten die in der Regel wöchentlich erfolgten Physiotherapien die geforderte interdisziplinäre, stationäre Therapie nicht zu ersetzen,
 
dass diese Feststellungen wie auch der daraus gezogene Schluss auf die Zumutbarkeit der von der Verwaltung geforderten Massnahmen nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass die Vorinstanz gestützt auf die Einschätzung der Klinik X.________ (interdisziplinäre Standortbestimmung vom 3. Oktober 2006) - wonach mittelfristig keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, nach Durchführung der angeordneten Massnahmen innert drei bis vier Monaten die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zu 40 % zumutbar ist und die Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf monatlich um 10 % gesteigert werden kann - festgestellt hat, die Beschwerdeführerin hätte bis zum Erlass der Verfügung ihre Arbeitsfähigkeit zurückgewinnen können,
 
dass diese Feststellung ebenfalls nicht offensichtlich unrichtig und daher verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), woran die ohnehin unzulässige (Art. 99 Abs. 1 BGG) Stellungnahme der Frau Dr. med. A.________ vom 16. Februar 2010 nichts ändert, zumal diese die Versicherte erst seit dem 7. Januar 2010 behandelt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353) und sich ihre Einschätzung in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Massnahmen auf einen rund drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt bezieht,
 
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die Rentenaufhebung auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 4 ATSG (SR 830.1) zu Recht bestätigt hat,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. März 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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