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Informationen zum Dokument  BGer 8C_13/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_13/2010 vom 18.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_13/2010
 
Urteil vom 18. März 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
L.________,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Uri vom 27. November 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle Uri der 1958 geborenen L.________ gestützt auf verschiedene Abklärungen, insbesondere auf ein Gutachten des Instituts X.________, vom 21. Februar 2007, mit Verfügung vom 31. März 2008 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 55 % eine ab 1. März 2008 laufende halbe Invalidenrente zusprach,
 
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Obergericht des Kantons Uri abgewiesen wurde (Entscheid vom 27. November 2009),
 
dass L.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG),
 
dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte, insbesondere auf Grund des schlüssigen Gutachtens des Instituts X.________ vom 21. Februar 2007, eingehend und zutreffend dargelegt hat, weshalb bei der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten mit nur leichter Rückenbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand, so dass die mit Verfügung vom 31. März 2008 erfolgte Zusprechung einer halben Invalidenrente - bei einem von der Verwaltung vorgenommenen und unbestritten gebliebenen Einkommensvergleich mit einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 55 % - zu keiner Beanstandung Anlass gab,
 
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
 
dass sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid namentlich auch mit den schon vorinstanzlich erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten des Instituts X.________ eingehend befasst und zutreffend ausgeführt hat, weshalb den Experten dieser Begutachtungsstelle und nicht anderen ärztlichen Stellungnahmen zu folgen war, wobei die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Rügen als unzulässige appellatorische Kritik nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass es angesichts der schlüssigen Aktenlage - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - keiner zusätzlichen Abklärungen bedarf, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
 
dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. auch u.a. die den gleichen Rechtsvertreter und dieselbe Begutachtungsstelle betreffenden Urteile des Bundesgerichts 8C_943/2009 vom 13. Januar 2010, 8C_909/2009 vom 21. Dezember 2009 und 9C_81/2009 vom 10. November 2009),
 
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,
 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. März 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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