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Informationen zum Dokument  BGer 6B_242/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_242/2010 vom 18.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_242/2010
 
Urteil vom 18. März 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_135/2010 vom 16. Februar 2010; Wiederaufnahmegesuch,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
 
vom 7. Dezember 2009.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Verfahren 6B_135/2010 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2010 auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieser die Beschwerdefrist nicht eingehalten habe. Der Beschwerdeführer stellt mit Eingabe vom 15. März 2010 sinngemäss ein Revisionsgesuch und macht geltend, seine Eingabe sei rechtzeitig erfolgt. Die Rüge ist begründet. Das Bundesgericht hatte versehentlich neben dem Verfahren 6B_135/2010 in derselben Angelegenheit noch ein Verfahren mit der Nummer 1B_9/2010 eröffnet und die rechtzeitig eingereichte Beschwerde diesem zweiten Verfahren zugeordnet. Dies wurde bei der Fällung des Urteils im Verfahren 6B_135/2010 übersehen. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, und das Urteil 6B_135/2010 vom 16. Februar 2010 ist aufzuheben.
 
2.
 
Im angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2009 wurde ein Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Beschwerdeführer habe in sämtlichen von ihm eingereichten Schreiben keine konkreten Anträge gestellt. Auch aus seinem neuesten Wiederaufnahmegesuch gehe nicht eindeutig hervor, was seine Anliegen seien. Die Eingaben erschöpften sich in einer Kritik an der durchgeführten Untersuchung und am Gerichtsverfahren sowie an den beweismässigen Feststellungen des Strafurteils. Zwar mache er geltend, es seien nicht alle Beweise und Dokumente vor Gericht präsentiert worden. Es sei allerdings nicht ersichtlich, inwiefern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen sollen. Jedenfalls seien die wirren und teilweise verunglimpfenden Ausführungen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Strafurteils zu begründen, und sie stellten insbesondere keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 230 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO/AG) dar (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.2.).
 
Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer darlegen, dass und inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, er habe keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 230 Ziff. 1 StPO/AG genannt, gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Soweit sie überhaupt verständlich ist, beschränkt sie sich unter Beilage einer "kompletten Dokumentation" darauf, die Angelegenheit aus der Sicht des Beschwerdeführers zu schildern und Vorwürfe gegen verschiedene Stellen zu erheben. Konkrete Wiederaufnahmegründe werden indessen nicht genannt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Da dem Bundesgericht ein Fehler unterlief und der Beschwerdeführer deshalb am 15. März 2010 ein zusätzliches Mail senden musste, rechtfertigt es sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und das Urteil 6B_135/2010 vom 16. Februar 2010 wird aufgehoben.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. März 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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