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Informationen zum Dokument  BGer 6B_241/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_241/2010 vom 18.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_241/2010
 
Urteil vom 18. März 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Postfach 2282, 1950 Sitten 2,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Keinefolgegebung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Richter der Beschwerdebehörde, vom 15. Februar 2010.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2009 nicht eingetreten, weil er das Rechtsmittel verspätet erhoben hatte (angefochtener Entscheid S. 4 oben). Der Beschwerdeführer bemängelt vor Bundesgericht nur, dass auf die drei Punkte seiner "Klage" vom 27. Oktober 2009 nicht eingegangen worden sei (Beschwerde S. 1). Zur vor Bundesgericht einzig zu prüfenden Frage, ob die Beschwerde vom 27. Oktober 2009 fristgerecht war oder nicht, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Richter der Beschwerdebehörde, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. März 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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