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Informationen zum Dokument  BGer 6B_130/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_130/2010 vom 11.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_130/2010
 
Urteil vom 11. März 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, 8021 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bussenumwandlung; Wiederherstellung der Frist,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Dezember 2009.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Übertretung des Verkehrsabgabengesetzes mit Fr. 500.-- gebüsst. Da der Beschwerdeführer die Busse nicht bezahlte, ordnete die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 9. Dezember 2009 die Umwandlung der Busse in eine Haftstrafe von 16 Tagen an. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit "national wirksamer Völkerrecht-Beschwerde" an das Bundesgericht. Dieser ist kein Erfolg beschieden. Seine Einwendungen im Zusammenhang mit dem im Verfahren vor der Vorinstanz gestellten Fristerstreckungsgesuch sind unverständlich und nicht ansatzweise dazu geeignet, aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet oder sonst wie gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Im Übrigen gehen seine Vorbringen, es handle sich bei der Bussenumwandlung in Haft um eine verpönte Schuldverhaft, an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Infolge der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. März 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Arquint Hill
 
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