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Informationen zum Dokument  BGer 2C_201/2010  Materielle Begründung
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BGer 2C_201/2010 vom 10.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_201/2010
 
Urteil vom 10. März 2010
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Regierungsstatthalter Verwaltungskreis A.________,
 
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern,
 
Z.________ AG.
 
Gegenstand
 
Ablehnungsbegehren (Gebührenverfügung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2010.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Im Rahmen eines bei ihm anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens betreffend eine Gebührenverfügung der Z.________ AG forderte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises A.________ X.________ auf, die Beschwerde in korrigierter Form, ohne Sitte und Anstand verletzende Äusserungen innert 10 Tagen wieder einzureichen, ansonsten sie als zurückgezogen gelte. Dies nahm X.________ zum Anlass, um gegen den Regierungsstatthalter ein Ablehnungsbegehren zu stellen. Dieses Gesuch wies die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern am 21. Dezember 2009 ab. Mit Urteil vom 17. Februar 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Direktionsentscheid erhobene Beschwerde ab; zugleich wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens X.________. Dieser gelangte am 3. März 2010 (Postaufgabe, Datum der Rechtsschrift 2. März 2010) mit Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ans Bundesgericht.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss sich zumindest rudimentär mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Spezifischer Begründung bedürfen Rügen verfassungsrechtlicher Natur (Art. 106 Abs. 2 BGG); im Zusammenhang mit der Anwendung kantonalen Rechts sind weitgehend nur derartige Rügen zulässig (vgl. BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Auf Rechtsmittel, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen, tritt das Bundesgericht nicht ein.
 
Gegenstand des Rechtsstreits bildet allein die Frage der Befangenheit des Regierungsstatthalters, wobei kantonales Recht und unmittelbar Art. 30 Abs. 1 BV massgeblich sind. Das Verwaltungsgericht hat in E. 3 seines Urteils dargelegt, warum die Vorgehensweise des Regierungsstatthalters von vornherein nicht auf eine Befangenheit schliessen lasse. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substantielles entnehmen; es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Beizufügen ist, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben könnte. Jeglicher Grundlage entbehrt schliesslich der Antrag, "dass die bisherigen Richter in dieser Angelegenheit zum Ausstand kommen, wegen Befangenheit".
 
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Im Verfahren 1C_97/2010 ist zwar ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet worden; eine nochmalige Kostenbefreiung fällt angesichts der Art der Prozessführung ausser Betracht.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. März 2010
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Müller Feller
 
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