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Informationen zum Dokument  BGer 9C_53/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_53/2010 vom 25.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_53/2010
 
Urteil vom 25. Februar 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Borella als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Hermes Krankenkasse,
 
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 15. Dezember 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der S.________ vom 15. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2009 (Rektifikat),
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts an S.________ vom 20. Januar 2010, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
 
in die verbesserte Eingabe vom 20. Februar 2010 und die darin sinngemäss enthaltenen Gesuche um Wiederherstellung der Frist und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452), was voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
 
dass die Beschwerde vom 15. Januar 2010 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag (auf Aufhebung des kantonalen Entscheides) enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass insbesondere die Berufung auf "das Grundrecht auf eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft" nicht geeignet ist, den kantonalen Gerichtsentscheid, welcher den (an einer Forderung von Fr. 907.- [für ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen und damit im Zusammenhang stehende Kosten] und an der Beseitigung des Rechtsvorschlages festhaltenden) Einspracheentscheid der Hermes Krankenkasse vom 6. Februar 2009 bestätigt, anzugreifen,
 
dass fraglich ist, aber offengelassen werden kann, ob die Eingabe vom 20. Februar 2010 den Mindestanforderungen genügen würde, weil sie jedenfalls nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden ist und deshalb unbeachtlich bleibt,
 
dass daran auch das sinngemäss gestellte Wiederherstellungsgesuch nichts zu ändern vermag, weil die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was zur Wiederherstellung der Frist (Art. 50 Abs. 1 BGG) zu führen vermöchte, stellt doch die von ihr einzig angeführte Unkenntnis der prozessualen Rechtslage kein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. Urteil U 283/06 vom 23. Februar 2007 E. 9.3.1; 2A.175/2006 vom 11. Mai 2006 E. 2.2.2),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Februar 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
 
Borella Keel Baumann
 
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