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Informationen zum Dokument  BGer 9C_953/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_953/2009 vom 23.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_953/2009
 
Urteil vom 23. Februar 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
D.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Pensionskasse Stadt X.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
D.________, geboren 1946, war als Angestellter der Stadt X.________ bei der Pensionskasse der Stadt X.________ vorsorgeversichert. Mit Vollendung des 62. Altersjahres liess er sich auf den 31. März 2008 vorzeitig pensionieren. Am 12. März 2008 teilte ihm die Pensionskasse mit Leistungsausweis per 1. April 2008 die Höhe der Altersrente (monatlich Fr. 9'318.45) und des Überbrückungszuschusses (monatlich Fr. 2'210.-) mit. Mit Eingabe vom 26. März 2008 verlangte D.________, die Pensionskasse habe das Altersguthaben nicht nur bis zum Zeitpunkt der Pensionierung Ende März 2008, sondern bis Jahresende zu einem Satz von 9,5 % zu verzinsen, weil im Zins für das betreffende Jahr der Einkauf der generellen Lohnerhöhung des Jahres 2007 und die vom Stiftungsrat am 6. Dezember 2007 beschlossene zusätzliche Erhöhung des Altersguthabens enthalten seien. Wenn dieser Zins nur pro rata temporis bis zum Austritt gewährt werde, seien er und alle während des Jahres 2008 Austretenden gegenüber den aktiven Versicherten benachteiligt. Unter Verweis auf die reglementarischen Grundlagen lehnte die Pensionskasse mit Einspracheentscheid vom 17. April 2008 eine Korrektur des Leistungsausweises ab.
 
B.
 
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von D.________ am 25. April 2008 gegen die Pensionskasse eingereichte Klage ab.
 
C.
 
D.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Pensionskasse sei anzuweisen,
 
- die zusätzliche Erhöhung der Altersguthaben von 2,0 % zum vollen Jahreswert zu gewähren;
 
- den Einkauf der generellen Lohnentwicklung in die Versicherung von 2,0 % ebenfalls zum vollen Jahreswert zu ermöglichen;
 
- als Berechnungsbasis das Altersguthaben bei der Pensionierung, abzüglich der Mitfinanzierung des Überbrückungszuschusses durch den Arbeitnehmer und zuzüglich des Einkaufs vorzusehen;
 
- die Berichtigung gemäss Art. 7 Abs. 1 des Pensionskassenregle- ments vorzunehmen.
 
Die Pensionskasse beantragt Abweisung der Beschwerde; Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
2.1 Das Vorsorgereglement der Pensionskasse der Stadt X.________ (Ausgabe 2008; nachfolgend: VRX) regelt in Art. 15 das Folgende zu den Altersguthaben und Altersgutschriften:
 
"Art. 15
 
1Das Altersguthaben einer versicherten Person wird geäufnet durch Freizügigkeitseinlagen, Einkäufe, Altersgutschriften sowie Zinsen. Es ist für die Berechnung der Leistungsansprüche massgebend.
 
2Die Altersgutschriften sind in Tabelle 1 des Anhangs abgedruckt.
 
3Freizügigkeitseinlagen und Einkäufe werden ab Zahlungseingang verzinst, Altersgutschriften ab Ende des betreffenden Kalenderjahres. Im Austritts- und Pensionierungsfall sowie bei Auszahlungen wird pro rata temporis verzinst. Im Pensionierungsfall wird jedoch das Altersguthaben (Stand Ende Vorjahr) mindestens um die im Januar gewährte prozentuale Rentenerhöhung aufgewertet.
 
4Der Verzinsungssatz wird jährlich festgelegt. Er entspricht wenigstens dem Mindestzinssatz gemäss BVG. (...)."
 
2.2 Die Beschwerdegegnerin hatte den Zinssatz für das Jahr 2008 auf 9,5 % festgelegt, wobei sich dieser wie folgt zusammensetzte: 3 % Minimalzins, 2,5 % Kompensation für die Reduktion des Umwandlungssatzes, 2 % zur Erreichung des langfristigen Leistungsziels und 2 % zur generellen Leistungsverbesserung. Die 2,5 % für die Kompensation der Reduktion des Umwandlungssatzes wurden gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 56 VRX auch bei Pensionierung während des Jahres zu einem vollen Jahreszins gewährt, die übrigen Zinskomponenten jedoch nur pro rata bis zur Pensionierung. Die Vorinstanz schützte diese Vorgehensweise. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Meinung, dass auch die 2 % zur Erreichung des Leistungsziels und die 2 % zur Leistungsverbesserung zu einem vollen Jahreswert zu gewähren seien.
 
3.
 
Der bereits in Art. 1 Abs. 3 VRX garantierte Anspruch auf die Mindestleistungen nach BVG ist mit der Regelung in Art. 15 Abs. 4 VRX ausdrücklich gewahrt. Auch macht der Beschwerdeführer mit Recht keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf die beantragten Korrekturen des Leistungsausweises geltend. Zu seiner Forderung nach ganzjähriger Verzinsung des Altersguthabens im Rücktrittsjahr 2008 beruft er sich auf Art. 15 Abs. 3 Satz 3 VRX, wonach im Pensionierungsfall das Altersguthaben (Stand Ende Vorjahr) mindestens um die im Januar gewährte prozentuale Rentenerhöhung aufgewertet wird.
 
3.1 Nach dem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im Normgefüge handelt es sich bei dieser Regelung nur um eine Mindestgarantie. Die Erhöhung erfolgt nicht kumulativ zu derjenigen, die sich aus der Verzinsung gemäss Art. 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 (in Verbindung mit Abs. 4) VRX ergibt, sondern es wird bloss festgelegt, dass die sich so ergebende Verzinsung gegebenenfalls auf die prozentuale Rentenerhöhung aufgestockt wird.
 
3.2 Das Altersguthaben Stand Ende Vorjahr betrug gemäss der am 12. März 2008 zugestellten Berechnung der voraussichtlichen Alterspension (AP) Fr. 1'675'511.75; erhöht um die im Januar 2008 gewährte 2,1%ige Rentenerhöhung ergibt dies in Umsetzung von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 VRX den Betrag von Fr. 1'710'697.50. Effektiv beläuft sich jedoch das Altersguthaben bei Pensionierung nach der AP-Berechnung auf Fr. 1'756'520.20. Es ist somit höher als das garantierte Mindestguthaben, das sich bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 VRX ergäbe. Damit ist diese Reglementsbestimmung eingehalten.
 
4.
 
Zu übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt das Folgende festzuhalten:
 
4.1 Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 VRX ist das Kapital (Freizügigkeitseinlagen, Einkäufe, Altersgutschriften) zu verzinsen, wobei der Zinssatz gemäss Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VRX jährlich festgelegt wird. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 VRX wird bei Austritt, Pensionierung und Auszahlung unter dem Jahr nur pro rata temporis verzinst. Beides entspricht dem nach dem allgemeinen und rechtlichen Sprachgebrauch bei Verzinsung üblichen Vorgehen: Nach CREIFELDS RECHTSWÖRTERBUCH (19. Auflage, München 2006) ist der Zins die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit; er berechnet sich nach der Dauer der Überlassung in einem bestimmten Bruchteil des Kapitals (S. 1404). Entsprechend definiert PETER METZGER (Schweizerisches juristisches Wörterbuch, einschliesslich Versicherungsrecht mit Synonymen und Antonymen, Bern, Stuttgart, Wien 1996) den Zins als die akzessorische, von Höhe und Dauer der Forderung abhängige Vergütung für den Gläubiger einer Geldforderung (S. 705). Zur Zinsrechnung führen MAX BOEMLE/MAX GSELL (Geld- Bank- und Finanzmarktlexikon der Schweiz, Zürich 2002) aus, dass die massgeblichen Faktoren dafür Kapital, Zinsfuss und Zeit sind. Der Zinsfuss wird in Prozenten pro Jahr ausgedrückt. In Bezug auf die Zählung der Tage wird in der Schweiz neben der bürgerlichen Zinsrechnung (volle Tagesanrechnung nach Kalender) im Handels- und Bankverkehr die Deutsche Usanz der kaufmännischen Zinsrechnung angewendet (Jahr = 360 Tage, Monat = 30 Tage; S. 1148).
 
4.2 Das Vorsorgereglement enthält darum in Bezug auf die übrigen Zinskomponenten auch keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke: Art. 15 Abs. 3 Satz 2 VRX legt ausdrücklich und im Einklang mit dem bei der Verzinsung üblichen Sprachgebrauch fest, dass die Verzinsung pro rata temporis erfolgt.
 
4.3 Wenn somit der Stiftungsrat für das Jahr 2008 eine Verzinsung der Altersguthaben in prozentsatzmässig bestimmter Höhe beschlossen hat, so steht es im Einklang mit dem Vorsorgereglement und ist allgemein üblich, dass die Umsetzung pro rata temporis erfolgt, falls es unter dem Jahr zu Austritt, Pensionierung und Auszahlung kommt, und nicht während der gesamten laufenden Jahresperiode. Sobald die Rentenleistungen einsetzen, ändert der Verwendungszweck des angesparten Kapitals.
 
4.4 Nach der Übergangsregelung in Art. 56 VRX für die Jahre 2007 und 2008 werden zur Kompensation der herabgesetzten Umwandlungssätze die Altersguthaben in den beiden Jahren mit je 2,5 % per annum zusätzlich verzinst. Bei Pensionierungen in diesen beiden Jahren wird der volle Jahreswert dieses Zinssatzes gewährt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darin eine Ausnahmebestimmung gegenüber der Regelung in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 VRX erblickt hat: Die zusätzliche Verzinsung zum vollen Jahreswert entspricht ja gerade nicht der gebräuchlichen Vorgehensweise bei Verzinsung (oben E. 4.1).
 
5.
 
Auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV kann der Beschwerdeführer nicht den Anspruch ableiten, dass ihm die streitigen Zinskomponenten für das ganze Jahr hinzugerechnet werden:
 
5.1 Nach der Regelung des Reservenkonzepts 2007 der Pensionskasse über die Höherverzinsung (Ziff. 4.1.2) will die Vorsorgeeinrichtung mit der überobligatorischen Verzinsung überhöhte freie Mittel der aktiven Versicherten abbauen (Abs. 3). Der das Minimum übersteigende Anteil der Verzinsung wird aus den freien Mitteln der aktiven Versicherten finanziert (Abs. 2). Eine solche Regelung ist sinnvoll und entspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz (BGE 133 V 607 E. 4.2.1 S. 610 f.). In der beruflichen Vorsorge kommt dem Gleichbehandlungsgebot seit jeher grosse Bedeutung zu (siehe dazu BGE 131 II 514 E. 5.3 S. 521). Wie das Bundesgericht bereits in BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 396 f. ausgeführt hat, entspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre, dass die geäufneten freien Mittel - soweit wie möglich und nötig - unabhängig von der Organisationsform der Vorsorgeeinrichtung periodisch umgesetzt, das heisst für jene (aktiven und passiven) Versicherten verwendet werden, die an deren Äufnung beteiligt waren (Urteil 2A.539/1997 vom 30. April 1998 E. 3c/aa). Auf diese Weise lässt sich eine Überkapitalisierung der Vorsorgeeinrichtung vermeiden, die unter dem Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes problematisch erscheint, weil jene Versicherten, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, lediglich die Freizügigkeitsleistung ausbezahlt erhalten, ohne am Überschuss zu partizipieren, der auch mit ihren Beiträgen erwirtschaftet worden ist (Urteil 2A.101/2000 vom 26. November 2001 E. 3e).
 
5.2 Die Verzinsung wird nach Art. 15 Abs. 4 VRX jeweils für ein Jahr festgelegt. Mit der überobligatorischen Verzinsung werden somit periodengerecht jährlich die in diesem Jahr entstandenen freien Mittel verteilt. Dies erfolgt innerhalb einer gewissen Bandbreite, die dem berechtigten Anliegen Rechnung trägt, zwischen Periodengerechtigkeit und Kontinuität auszugleichen, wie es in Ziff. 3.3.1 des Reservenkonzepts 2007 vorgesehen ist, wenn verlangt wird, dass im Ergebnis die Balance zwischen periodengerechter und kontinuierlicher Verteilung der freien Mittel angestrebt werden soll.
 
5.3 Wird der Zins pro rata temporis gutgeschrieben, so führt dies dazu, dass die freien Mittel, die im betreffenden Jahr zur Verteilung gelangen, den aktiven Versicherten nach Massgabe ihrer Beschäftigungsdauer zugeteilt werden. Es läuft darauf hinaus, dass Versicherte, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt sind, einen kleineren Anteil an den abgebauten freien Mitteln erhalten als diejenigen, die während des ganzen Jahres tätig sind. Dies stellt aber nicht eine Rechtsungleichheit dar, sondern setzt im Gegenteil das Rechtsgleichheitsgebot gerade um, welches verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches aber nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (BGE 135 V 361 E. 5.4.1 S. 369 mit Hinweisen). Es liegt im Wesen des Finanzierungs- und Leistungssystems der beruflichen Vorsorge, dass das Altersguthaben mit der Beschäftigungsdauer ansteigt. Wenn Versicherte im Januar pensioniert werden, sparen sie weniger an, als wenn sie bis im Dezember weitergearbeitet hätten. Werden periodengerecht jährlich freie Mittel verteilt, so ist es logisch und gerecht, dies nach Massgabe der Beschäftigungsdauer im betreffenden Jahr zu tun.
 
6.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Februar 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Schmutz
 
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