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Informationen zum Dokument  BGer 4A_85/2010  Materielle Begründung
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BGer 4A_85/2010 vom 23.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_85/2010
 
Urteil vom 23. Februar 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2009.
 
In Erwägung,
 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 1. Dezember 2009 die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 25. März / 13. Juli 2009 erhobene Berufung für teilweise begründet erklärte, die Klage im Umfang von Fr. 45'320.00 (brutto) abzüglich Fr. 6'445.90 (netto) und abzüglich Fr. 20'929.50 (netto) als erledigt abschrieb, die Klage im Übrigen teilweise schützte und die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 51'280.00 (brutto) zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2008 auf dem Betrag von Fr. 96'000.00 (brutto) abzüglich Fr. 27'375.45.00 (netto), wobei sich der Bruttobetrag von Fr. 51'280.00 um die nachweislich abgeführten Sozialabgaben reduziere;
 
dass die Beschwerdeführerin mit diesem Entscheid zudem verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner ein wahrheitsgemässes und uncodiertes Arbeitszeugnis, die Lohnausweise 2007 und 2008 sowie die Lohnabrechnungen 2007 und 2008 mit den korrekten Sozialversicherungsabzügen auszustellen und auszuhändigen und dem Beschwerdegegner die kontoführende Pensionskasse bekannt zu geben;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 3. Februar 2010 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 1. Dezember 2009 erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2009 beim Bundesgericht einreichen oder zu dessen Handen der Post übergeben musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts gemäss dem Empfangsschein am 24. Dezember 2009 entgegen genommen hat;
 
dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 3. Januar 2010 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; BGE 132 II 153 E. 4) und am 1. Februar 2010 ablief;
 
dass die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag am 3. Februar 2010 der Post übergeben wurde;
 
dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Februar 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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