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Informationen zum Dokument  BGer 1D_1/2010  Materielle Begründung
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BGer 1D_1/2010 vom 23.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1D_1/2010
 
Verfügung vom 23. Februar 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident.
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
 
gegen
 
Bürgergemeinde Schönenwerd, Burgstrasse 16,
 
5012 Schönenwerd, vertreten durch Fürsprech
 
Silvio Dreier.
 
Gegenstand
 
Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom
 
15. Dezember 2009 des Regierungsrats des
 
Kantons Solothurn.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2010 subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 2009 erhoben hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2010 seine Beschwerde vom 1. Februar 2010 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1D_1/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bürgergemeinde Schönenwerd und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Februar 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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