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Informationen zum Dokument  BGer 8C_1014/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_1014/2009 vom 22.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_1014/2009 {T 0/2}
 
Urteil vom 22. Februar 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
Parteien
 
F.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Flumattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1950 geborene F.________ war als Werkstattchef des Strasseninspektorates X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. Oktober 2006 rückwärts von einer Leiter auf den Boden fiel. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 21. Mai 2008 und Einspracheentscheid vom 17. November 2008 per 1. Juli 2008 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht worden seien.
 
B.
 
Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt F.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch über den 1. Juli 2008 hinaus zu erbringen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Im Einspracheentscheid der SUVA vom 17. November 2008 werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [SR 832.20]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule und bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen (BGE 134 V 109), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 1. Juli 2008 eingestellt hat.
 
4.
 
Es ist zu Recht unbestritten, dass die über den 1. Juli 2008 hinaus geklagten Beschwerden nicht durch einen im Sinne der Rechtsprechung organisch nachweisbaren Unfallschaden (vgl. dazu das Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen) verursacht worden sind. Somit ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 20. Oktober 2006 und den geklagten Beschwerden speziell zu prüfen. Offenbleiben kann dabei, ob diese nach den Kriterien von BGE 115 V 133 oder nach denjenigen der sog. "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) zu beurteilen ist, da - wie nachstehende Prüfung zeigt - die Adäquanz auch bei Anwendung der für den Versicherten günstigeren Kriterien verneint werden muss. Aufgrund der fehlenden Adäquanz braucht zudem die Frage, ob die geklagten Beschwerden natürlich kausal durch das Unfallereignis verursacht sind, nicht näher untersucht zu werden (BGE 8C_216/2009 E. 5.1).
 
5.
 
5.1 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Das Ereignis vom 20. Oktober 2006 wurde von keinen Zeugen beobachtet. Gemäss den Angaben des Versicherten wollte er von einer Eisenleiter auf ein sich etwa 4.5 Meter über dem Boden befindliches Podest übertreten. Dabei sei er ausgerutscht, habe mit dem Kinn auf dem Podest aufgeschlagen und sei auf den Hallenboden gefallen. Beim Sturz habe er sich an einem Kanister festhalten wollen, der auf einem Regal neben der Leiter aufbewahrt war. Dabei habe er den Kanister vom Regal gerissen, den ihn dann am Boden liegend am Kopf traf. Nachdem der Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufgrund des Umstandes, dass der Versicherte keine äusserlich sichtbaren Verletzungen davongetragen hatte, Zweifel betreffend der Fallhöhe geäussert hatte, berichtigte der Beschwerdeführer, nicht auf der obersten Sprosse der Leiter gestanden zu haben. Auch wenn sich somit der genaue Unfallablauf sowie die exakte Fallhöhe nicht mehr ermitteln lassen, so kann doch höchstens von einem im engeren Sinne mittelschweren Unfall ausgegangen werden (vgl. etwa das Urteil 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.2). Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.
 
5.2 Bezüglich der Adäquanzkriterien erwog die Vorinstanz, lediglich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen sei erfüllt, dies jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, sowohl das Kriterium der erheblichen Beschwerden, als auch jenes der Arbeitsunfähigkeit seien gegeben, letzteres in ausgeprägter Form.
 
5.3 Rechtsprechungsgemäss ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen dann besonders ausgeprägt erfüllt, wenn die versicherte Person Bemühungen, die eindeutig über das im Normalfall zu erwartende Ausmass hinausgehen, nachzuweisen in der Lage ist (Urteil 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.7.2). Gegenüber dem SUVA-Psychiater Dr. med. R.________ drohte der Versicherte für den Fall, dass er zu einer Rückkehr zur Arbeit gezwungen werde, mit einem erweiterten Selbstmord. Unter diesen Umständen kann nicht von besonderen Anstrengungen, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, ausgegangen werden, dieses Kriterium ist demnach jedenfalls nicht ausgeprägt erfüllt.
 
5.4 Ebenfalls nicht ausgeprägt gegeben ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden. Ob es, wie vom Versicherten geltend gemacht, in seiner einfachen Form vorliegen würde, kann offenbleiben, da selbst dann, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers die beiden Kriterien der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen und der erheblichen Beschwerden als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben wären.
 
5.5 Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 20. Oktober 2006 und den über den 1. Juli 2008 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Beschwerden ist somit zu verneinen. Demnach haben Vorinstanz und Verwaltung einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente zu Recht verneint; die Beschwerde ist abzuweisen.
 
6.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Februar 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Holzer
 
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