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Informationen zum Dokument  BGer 6B_138/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_138/2010 vom 16.02.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_138/2010
 
Urteil vom 16. Februar 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unbekannt.
 
Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (SU090026/U/jv).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22. Januar 2010 aufgefordert, den angefochtenen Entscheid bis zum 1. Februar 2010 nachzureichen. Innert Frist hat er sich zwar vernehmen lassen, es indessen unterlassen, den angefochtenen Entscheid einzureichen. Im Übrigen genügt die Beschwerde den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, da sie weder ein Begehren noch eine Begründung enthält. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Februar 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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